Darf sich der Hausverwalter gegen seine Kündigung wehren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG kommt dem Verwalter keine Parteistellung zu. Die Frage der Rechts(un)wirksamkeit eines Beschlusses kann er in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG als Vorfrage relevieren.OGH 5 Ob 85/11b, 07.07.2011
- Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung an den Verwalter infolge Unterbleibens fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigem Scheitern ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer „endgültig bestandkräftig“, so kann der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Mängel der Beschlussfassung nicht mehr relevieren.OGH 5 Ob 178/10b, 23.09.2010
- Wirft der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Fragen der Willensbildung als Vorfrage der Unwirksamkeit der gegen ihn gerichteten Kündigung auf, ist zu prüfen, ob nicht die behaupteten Mängel des Mehrheitsbeschlusses durch Unterlassung einer Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer bereits saniert sind.OGH 5 Ob 76/09a, 12.05.2009
- Auch wenn der Verwalter die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses nicht unmittelbar geltend machen kann, kann er solche Mängel in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG als Vorfrage für die Unwirksamkeit der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung relevieren.OGH 5 Ob 76/09a, 12.05.2009
- Der Verwalter muss aber eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses (als rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft) nicht gegen sich gelten lassen. Eine von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 24 WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist.OGH 5 Ob 76/09a, 12.05.2009
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- Durch den Akt der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft sind die Interessen des Verwalters nicht unmittelbar betroffen.OGH 5 Ob 76/09a, 12.05.2009
- Dem Verwalter kommt im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer keine Parteistellung zu und daher auch keine Legitimation, die Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft durchzusetzen.OGH 5 Ob 76/09a, 12.05.2009
- Das hat auch nach der Novellierung des § 52 Abs 2 Z 1 WEG durch die WRN 2006 zu gelten.OGH 5 Ob 286/06d, 20.03.2007
- Hier: §§ 21 und 24 WEG 2002.OGH 5 Ob 172/05p, 04.11.2005
- Dabei sind aber nur Mängel der Willensbildung beachtlich.OGH 5 Ob 172/05p, 04.11.2005
- Die von der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 13b WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann der betroffene Verwalter zwar nicht in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG geltend machen, also selbständig feststellen lassen (MietSlg 49/43), sie jedoch in einem die Rechtswirksamkeit der Kündigung behandelnden Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG als Vorfrage relevieren.OGH 5 Ob 146/01h, 10.07.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108767 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 169/24z, 06.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 61/19k, 31.07.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
- WEG 2002 § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Verwalter steht in einem Auftragsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft und nicht mehr zu den einzelnen Wohnungseigentümern. Seine Ansprüche, etwa auf Ersatz von Aufwendungen, muss er daher gegen die Gemeinschaft geltend machen und kann sich erst danach unter bestimmten Voraussetzungen an die einzelnen Eigentümer halten.
Ob die Gründe ausreichen, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Dazu zählt etwa, ob der Verwalter seine Pflichten zur Wahrung Ihrer Interessen und zur Information verletzt hat. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.