OGH 5 Ob 84/20v
Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.
Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Ja, wenn es um ihn selbst geht. Der Verwalter hat Parteistellung, sobald zu klären ist, ob er sich bei der Vergabe von Aufträgen Befugnisse angemaßt hat, die ihm nicht zustehen. Das könnte den Vorwurf begründen, dass er seine Pflichten verletzt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 29.03.2019, 9 Msch 16/18f-16
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 15.01.2020, 40 R 170/19z-25
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 63 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 23 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
28 Absätze, 8.663 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.07.2020
Geschäftszahl
5Ob84/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers H*, vertreten durch Mag. Kamen Sirakov, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Mag. (FH) Alexander Edelhauser, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, und 2. bis 89. die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen Beschlussanfechtung (§§ 52 Abs 1 Z 4 iVm 24 Abs 6 WEG), über den Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Jänner 2020, GZ 40 R 170/19z-25, mit dem deren Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 29. März 2019, GZ 9 Msch 16/18f-16, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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