Zum Inhalt springen

Darf ich meine Leistung zurückhalten, wenn der andere zahlungsunfähig ist?

günstig für Vorleistungspflichtiger betrifft Unternehmer, Verkäufer, Käufer, Vertragspartner
Sind die schlechten Vermögensverhältnisse der Gegenseite schon bei Vertragsabschluss vorhanden gewesen, dürfen Sie Ihre Leistung nur dann zurückhalten, wenn Ihnen dieser Umstand damals nicht bekannt sein musste. Wussten oder mussten Sie davon wissen, steht Ihnen dieses Recht nicht zu.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 31.08.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Ist der gefahrdrohende Vermögenszustand schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben, steht dem Beklagten die Unsicherheitseinrede nur zu, wenn ihm dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein musste.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116689 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Unsicherheitseinrede und Gegenleistung
Vertragsrecht · Gefährdung der Gegenleistung
Vertragsrecht · Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers
Vertragsrecht · Zahlung zurückhalten bis zur Gegenleistung
Vertragsrecht · Zurückbehaltungsrecht in Geschäftsbedingungen