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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1052

§ 1052. Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mußten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Solange der Übergeber Ihr Verlangen nach Verbesserung nicht erfüllt hat, dürfen Sie Ihre eigene Leistung zurückhalten. Das Leistungsverweigerungsrecht steht Ihnen also auch zugunsten von Gewährleistungsansprüchen zu.

Sie dürfen Ihre Zahlung zurückhalten, bis der Vertrag ordentlich erfüllt, also der Mangel behoben ist. Das Zurückbehaltungsrecht sichert Sie nicht nur ab, sondern soll auch Druck auf die andere Seite ausüben, rasch zu verbessern. Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern, die Mängel durch einen Dritten beseitigen zu lassen.

Ja. Haben Sie eine Verbesserung verlangt und ist der Verkäufer dem nicht nachgekommen, können Sie seiner Klage auf den Kaufpreis entgegenhalten, dass er den Vertrag nicht ordentlich erfüllt hat. Das gilt für Mängel, deren Behebung keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.

Die Verbesserung eines Mangels können Sie nur mit einer Klage erzwingen. Solange nicht verbessert wurde, dürfen Sie Ihre Zahlung zurückhalten, aber nur bei Mängeln, deren Behebung keinen unverhältnismäßigen Aufwand verlangt, und nur im notwendigen Ausmaß. Für Arbeiten an sanitären Anlagen und an einer Zentralheizung im Haus gilt eine Frist von drei Jahren, auch wenn nicht alle Rohre unter Putz liegen.

Bei Verträgen, in denen Leistung und Gegenleistung einander gegenüberstehen, dürfen Sie Ihre Leistung zurückhalten, bis der andere seine erbringt. Das gilt nicht, wenn vereinbart ist, dass Sie vorleisten müssen, oder wenn das Gesetz für den Fall eine eigene Regel vorsieht.

Ja. Als Käufer einer Sache oder Besteller eines Werks dürfen Sie Ihre Zahlung so lange hinausschieben, bis die andere Seite ihre Pflichten vollständig erfüllt hat. Das gilt in der Regel auch bei einem geringen Mangel oder einer bloßen Nebenleistung.

Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.

Beim Werkvertrag muss der Unternehmer zuerst leisten. Vor ordentlicher Fertigstellung ist der Vertrag nicht erfüllt, und Sie können der Klage auf Werklohn entgegenhalten, dass nicht ordentlich erfüllt wurde. Damit ist der Lohn noch nicht fällig. Dass ein solcher Mangel vorliegt, müssen allerdings Sie beweisen.

Sie können die Zahlung des Werklohns auch dann verweigern, wenn nur geringfügige Mängel vorliegen. Das gilt nur dann nicht, wenn das Zurückhalten reine Schikane wäre.

Ihr Arbeitgeber muss den Lohn für bereits vergangene Lohnzeiträume zuerst zahlen. Bleibt er damit im Rückstand, dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung so lange zurückhalten, bis er den fälligen Rückstand bezahlt hat.

Nein. Bei Mängeln des Mietobjekts steht Ihnen das zwingende Recht auf Minderung des Mietzinses zu. Dieses verdrängt das allgemeine Recht, die eigene Leistung bis zur Erfüllung zurückzuhalten. Sie können den Zins daher nur mindern, nicht zur Gänze einbehalten.

Eine Vorauszahlung des Verbrauchers ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist aber unzulässig, wenn damit Ihr Recht umgangen wird, die Zahlung bei mangelhafter Leistung zurückzuhalten. Entscheidend ist, ob es für die Vorauszahlung einen sachlichen Grund gibt, etwa aus der Natur des Vertrags oder aus den gegenseitigen Pflichten.

Auch wenn im Bauträgervertrag ein Ratenplan vereinbart ist, dürfen Sie als Verbraucher die letzte Rate zurückhalten. Das gilt für jene Rate, die mit der Fertigstellung der Gesamtanlage fällig wird, wenn der Bauträger vorhandene Mängel nicht behebt.

Ja. Ein Urteil auf Räumung Zug um Zug gegen einen wertgesicherten, also berechenbaren Geldbetrag ist zulässig. Geräumt werden darf, sobald der im Urteil genannte Betrag ohne Aufwertung bezahlt ist. Meinen Sie, dass Ihnen mehr zusteht, müssen Sie das gesondert einklagen.

Hätten Sie bei einer Warnung des Unternehmers einen zusätzlichen Auftrag außerhalb des Werks erteilt und würde das Werk damit einwandfrei funktionieren, können Sie diese zusätzliche Arbeit nicht über die Gewährleistung verlangen. Sie brauchen dafür eine Anpassung des Vertrags wegen des Irrtums. Ohne eine solche Anpassung dürfen Sie die Zahlung nicht verweigern.

Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.

Vom Vertrag zurücktreten kann nur, wer selbst vertragstreu ist. Wer erklärt hat, sich wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu fühlen, ist das nicht mehr. Dem anderen kann dann kein Verzug vorgeworfen werden, und er darf seine eigene Leistung zurückhalten.

Wenn Sie wegen eines Mangels nur den Preis mindern wollen, dürfen Sie nicht die gesamte Zahlung verweigern. Sie können lediglich den Betrag der Preisminderung gegen die Forderung aufrechnen.

Sie dürfen eine Zahlung nur zurückhalten, wenn die beiden Pflichten aus demselben Geschäft stammen und durch einen gemeinsamen Zweck verbunden sind. Eine Preisminderung wegen mangelhafter Möbel können Sie daher nicht der Rechnung für andere, einwandfrei gelieferte Möbel entgegenhalten. Auch eine laufende Geschäftsbeziehung ändert daran nichts.

Ja, wenn die Verträge nach dem erklärten Willen der Beteiligten so zusammenhängen, dass die Zurückhaltung gerechtfertigt sein soll. Dieser Wille kann auch stillschweigend erklärt worden sein. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, richtet sich nach der Übung des Verkehrs und ist eine Frage des Einzelfalls.

Nein. Beim Kauf sind Leistung und Zahlung Zug um Zug zu erbringen. Ist die andere Seite säumig, dürfen Sie zurückhalten, was Sie noch schulden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie gar nicht oder nur zum Teil erfüllt hat.

Solange Sie die Zahlung wegen offener Verbesserungen zu Recht verweigern, läuft die Verjährung des Werklohns nicht. Sie beginnt erst, wenn der Unternehmer die Mängel behoben hat. Behebt er sie nicht innerhalb angemessener Zeit, beginnt die Frist zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre. Ob die Mängel schon bei der Übergabe erkennbar waren, spielt dabei keine Rolle.

Ja. Ihre Zahlungspflicht hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass Ihnen eine Rechnung zugeschickt wird; deren Fehlen berechtigt Sie auch nicht, die Zahlung zurückzuhalten. Nur ausnahmsweise wird die Zahlung aufgeschoben, nämlich wenn Sie die Höhe ohne Mitteilung des Verkäufers gar nicht wissen können.

Aus der bloßen Vereinbarung eines Haftrücklasses folgt nicht, dass Sie auf mehr verzichtet haben. Sie können weiterhin einwenden, dass der Werklohn noch nicht fällig ist, weil die Arbeit mangelhaft ist und nicht verbessert wurde.

Nein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ware und Kaufpreis sind Zug um Zug zu leisten, und eine Abweichung davon muss vereinbart sein. Wer behauptet, die andere Seite müsse zuerst leisten, muss eine solche Vereinbarung auch vorbringen.

Als Verbraucher darf Ihnen das Recht nicht genommen werden, Ihre Zahlung so lange zurückzuhalten, bis die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist. Von vornherein darf dieses Recht nicht ausgeschlossen werden. In einer Phase, in der noch oder wieder gegenseitiges Vertrauen besteht, können Sie aber eine Vorausleistung zusagen.

Bleibt er mit der Verbesserung säumig, beginnt die Verjährungsfrist für seinen Werklohn zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Verbesserung objektiv hätte abgeschlossen sein können. Dasselbe gilt, wenn er die Verbesserung ablehnt. Haben Sie einen Verbesserungstermin vereinbart, kommt es auf diesen Termin an.

Wird laufend in Teilen geliefert, darf der Verkäufer die Ware vorläufig zurückbehalten, bis Sie den offenen Preis der früheren Lieferungen bezahlt haben.

Nein. Beim Werkvertrag muss der Unternehmer zuerst leisten: Er kann das Entgelt nicht Zug um Zug gegen seine eigene Leistung verlangen. Das gilt auch dann, wenn das Werk zwar übergeben ist, behebbare Mängel aber noch nicht beseitigt sind.

Ja, wenn Kauf und Finanzierung wirtschaftlich eine Einheit bilden. Dann können Sie dem Geldgeber dieselben Einwände entgegenhalten, die Ihnen gegen den Verkäufer zustehen, und die Zahlung insoweit verweigern. Fehlt diese Einheit, sind die beiden Verträge voneinander unabhängig.

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