OGH 3 Ob 10/17t
Worum es ging: Wann wird ein ausländisches Urteil bei uns nicht vollstreckt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur ganz ausnahmsweise. Die Vollstreckung wird verweigert, wenn dem ausländischen Urteil Vorstellungen zugrunde liegen, die mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar sind. Von dieser Ausnahme wird sparsamst Gebrauch gemacht; sie greift etwa, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten wurden.
Nein. Der Vorbehalt gegen unvereinbare Ergebnisse greift nur, wenn die Vollstreckung mit unserer Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Er darf nie dazu führen, das ausländische Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von Grund auf nachzuprüfen. Dass dort Recht falsch angewendet wurde, genügt nicht.
Nein. Ob ein Recht schikanös ausgeübt wird, greift das Gericht nicht von sich aus auf. Sie müssen das im Verfahren selbst einwenden. Unterbleibt der Einwand und wird verurteilt, verstößt das Urteil deswegen nicht gegen Grundwerte der Rechtsordnung.
Im Zivilprozess bestimmen die Parteien mit ihren Anträgen selbst, worüber das Gericht entscheiden soll. Sie legen auch fest, auf welche Tatsachen sich die Entscheidung stützt. Das Gericht darf über diesen Rahmen nicht hinausgehen.
Hat das Gericht nicht erhoben, wie eine ausländische Vorschrift im betreffenden Staat ausgelegt wird, kann das Urteil aufgehoben werden. In Ihrem Rechtsmittel müssen Sie aber zumindest ansatzweise darlegen, warum die richtige Anwendung des ausländischen Rechts für Sie günstiger wäre. Der bloße Hinweis auf ausländische Vorschriften genügt nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Grundsätzlich kann in einem Fall mit Auslandsbezug auch ausländisches Recht anzuwenden sein. Verletzt die Anwendung einer solchen Regel das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maß, bleibt sie ausnahmsweise unangewendet. Diese Ausnahme nennt man Vorbehaltsklausel.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.
Ausländisches Recht ist so anzuwenden, wie es in seinem Herkunftsland angewendet wird; maßgeblich ist vor allem die dortige Rechtsprechung. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen und eine dort gefestigte Ansicht übergangen, liegt eine Frage von erheblicher Bedeutung vor.
Nein. Neues Vorbringen ist im Exekutionsverfahren nur beim Rekurs an die zweite Instanz erlaubt. Beim weiteren Rechtsmittel an die dritte Instanz gilt diese Erlaubnis nicht.
Wer sich zuerst so verhaelt, dass ein anderer darauf vertrauen darf, und dann das Gegenteil geltend macht, verhaelt sich widerspruechlich. Ein solches Verhalten kann als Missbrauch des Rechts zu werten sein. Ob das zutrifft, beurteilen die Gerichte nach den Umstaenden des einzelnen Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gmünd, 27.06.2016, 1 E 1177/16g-2
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 18.10.2016, 1 R 138/16y-41
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 EO § 416 EO § 447 EO § 78 ZPO Art. 34 ZPO § 506 ZPO § 520 ZPO § 587
Entscheidungstext
45 Absätze, 19.247 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.06.2017
Geschäftszahl
3Ob10/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. F***** GmbH und 2. N***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vollstreckbarerklärung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 18. Oktober 2016, GZ 1 R 138/16y-41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom 27. Juni 2016, GZ 1 E 1177/16g-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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