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Gelten die Regeln für Marken auch für Firmennamen?

betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt vor allem von der Bekanntheit der Marke, der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Leistungen ab. Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn es um ähnliche Firmen oder besondere Bezeichnungen eines Unternehmens geht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab. Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Markeneingriffen aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Verwendung ähnlicher Firmen oder besonderer Bezeichnungen eines Unternehmens.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116970 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

MSchG §10; UWG §9 B2

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