Wonach beurteilt das Gericht, ob zwei Marken verwechselbar sind?
günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Die Verwechslungsgefahr wird immer unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls beurteilt. Wichtig sind dabei die Bekanntheit und Unterscheidungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der beiden Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren, für die sie verwendet werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ähnlichkeit zwischen der für Kraftfahrzeuge und deren Teile weltbekannten Marke "Mercedes-Stern" und dem dreizackigen Zeichen "Y" im Bereich Computer bejaht.OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023
- Hier: Ähnlichkeit bei Agenturdienstleistungen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien und Dienstleistungen des Bauwesens und der Vermittlung von Immobilienveranlagungen bejahtOGH 4 Ob 187/23p, 21.11.2023
- Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der Unions- und Widerspruchsmarke „GLÜCK“ und der österreichischen Wortbildmarke „GLÜCK IM GLAS – DER KOSTBARE LADEN“ bei teils identen Lebensmittel in der Warenklasse 30 bejaht.OGH 4 Ob 40/22v, 23.09.2022
- Hier: Verwechslungsgefahr der geschützten Marke „Coyote“ bei Bewerbung von Shows mit dem Slogan „Coyote Ugly Shows & Other Surprises“ bejaht.OGH 4 Ob 99/20t, 02.07.2020
- Wortbildmarke „M“ für Bekleidung.OGH 4 Ob 66/18m, 25.09.2018
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verwechslungsgefahr der Wortmarke SHOPPING‑LOTTO mit den Wort‑ bzw Wortbildmarken LOTTO LEGENDA, lotto WORKS und lotto bei nicht ähnlichen Dienstleistungen der Klasse 35 verneint.OGH 4 Ob 87/15w, 22.09.2015
- Hier: Verwechslungsgefahr der österreichischen Wortbildmarke ORF SPORT + mit der älteren Gemeinschaftsmarke SPORT + bejaht.OGH 4 Ob 16/15d, 17.02.2015
- Hier: „MCDONALD´S - MCBERG“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht.OGH 4 Ob 190/14s, 16.12.2014
- Eine durch Benutzung erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke kann nach diesen Grundsätzen auch dann zu Verwechslungsgefahr führen, wenn diese allein aufgrund der originären Kennzeichnungskraft dieser Marke nicht anzunehmen wäre.OGH 4 Ob 189/14v, 16.12.2014
- Hier: Verwechslungsgefahr der Wortbildmarke "fast effect" mit der älteren Gemeinschaftswortmarke "EFFECT" verneint.OGH 4 Ob 208/14p, 18.11.2014
- Hier: Unterschiedliche farbliche Gestaltung von Marke und Eingriffsgegenstand.OGH 4 Ob 158/14k, 21.10.2014
- Hier: § 2 Abs 3 Z 1 UWG.OGH 17 Ob 10/11m, 10.05.2011
- Sowie die Bekanntheit.OGH 17 Ob 21/10b, 12.04.2011
- Hier: Gemeinschaftsmarke und Warenausstattung.OGH 17 Ob 16/07p, 07.08.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121500 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 32.
- OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 187/23p, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 40/22v, 23.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 111/21h, 22.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 66/18m, 25.09.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs1 Z2; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
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