Wann ist mein Zeichen einer bekannten Marke zu ähnlich?
günstig für Markeninhaber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nicht allein vom Wortsinn ab. Entscheidend ist vor allem, wie stark die geschützte Marke selbst ist. Je bekannter und kennzeichnungskräftiger sie ist, desto eher liegt eine Verwechslungsgefahr vor, auch wenn Ihr Zeichen ein allgemein bekanntes Wort ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 05.06.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Der Wortsinn ist nur eines der Elemente, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist in erster Linie die Kennzeichnungskraft der Marke, deren Verletzung geltend gemacht wird. Je größer die Kennzeichnungskraft, desto eher ist die Verwechslungsgefahr selbst dann zu bejahen, wenn das Kollisionszeichen ein allgemein bekannter Begriff ist (ZORR/Zorro).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verwechslungsgefahr liegt um so eher vor, je größer die - originäre oder durch Benutzung erworbene - Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke ist.OGH 17 Ob 15/08t, 09.06.2008
- Hier: „Harmony Hotels" - „Hotel Harmonie".OGH 4 Ob 124/06y, 28.09.2006
- Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.OGH 4 Ob 124/06y, 28.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119953 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs1 Z2
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