Wann besteht Verwechslungsgefahr zwischen zwei Kennzeichen?
betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Verwechslungsgefahr entsteht vor allem dadurch, dass die angebotenen Waren gleich oder ähnlich sind. Eine gewisse Nähe der Waren und der Branchen genügt dafür. Liegen die Waren oder Leistungen aber so weit auseinander, dass eine Verwechslung nicht mehr zu befürchten ist, besteht keine Verwechslungsgefahr.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgeblich ist insoweit vor allem, ob das Publikum glauben kann, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.OGH 4 Ob 118/25v, 25.11.2025
- Hier: Branchennähe der jeweils in Klasse 35 eingetragenen Marken verneint.OGH 4 Ob 87/15w, 22.09.2015
- Hier: Branchengleichheit (Ausstrahlung eines Mode‑Spartenprogramms).OGH 4 Ob 13/15p, 17.02.2015
- Hier: felix - Felix Katzenfutter: Beide bieten fabrikmäßig bearbeitete Nahrungsmittel, insbesondere Fertigprodukte, an; diese werden in aller Regel in den gleichen Geschäften verkauft; die Waren stehen einander somit nach Ursprung, Herkunft und Verwendungsweise so nahe, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Betrieb.OGH 4 Ob 1026/94, 22.03.1994
- Hier: DienstleistungOGH 4 Ob 86/92, 12.01.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079161 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 4 Ob 118/25v, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 187/23p, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 111/21h, 22.06.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §9
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