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Wann besteht Verwechslungsgefahr zwischen zwei Kennzeichen?

betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Verwechslungsgefahr entsteht vor allem dadurch, dass die angebotenen Waren gleich oder ähnlich sind. Eine gewisse Nähe der Waren und der Branchen genügt dafür. Liegen die Waren oder Leistungen aber so weit auseinander, dass eine Verwechslung nicht mehr zu befürchten ist, besteht keine Verwechslungsgefahr.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079161 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Genannte Normen

UWG §9

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