Gilt die Entlastung auch bei sehr hohem Einkommen und Unterhaltsstopp?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei überdurchschnittlich gut verdienenden, getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten wird allenfalls (neben dem ganzen Kinderabsetzbetrag) auch ein größerer Teil der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung dienen müssen, wobei der Unterhaltsstopp zufolge der Luxusgrenze bewirkt, dass eine volle Ausschöpfung der Familienbeihilfe zum Zwecke der steuerlichen Entlastung nicht in Betracht kommt. Dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrags) schon begrifflich nicht weitergehen könnte, als deren Höhe ausmacht, versteht sich von selbst.OGH 10 Ob 31/08v, 06.05.2008
- Dass das Rekursgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, begründet keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage, wenn auch die Anwendung dieser ständigen Rechtsprechung nicht zu einer Unterhaltsherabsetzung führt.OGH 6 Ob 177/06g, 31.08.2006
- Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung ist grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 208/03z, 17.10.2003
- Die nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendige steuerliche Entlastung hat sich stets an jenem Unterhaltsbetrag zu orientieren, der unter Zugrundelegung der schon bisher anerkannten zivilrechtlichen Grundsätze geschuldet wird.OGH 9 Ob 27/03s, 07.05.2003
- Eine (von Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 16 praktisch geforderte) fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um trotz Anrechnung der Transferleistungen zu keiner Unterhaltsherabsetzung unter die Luxusgrenze zu kommen, muss daher auch in jenen Fällen abgelehnt werden, in denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen isoliert betrachtet ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte.OGH 7 Ob 54/03x, 28.04.2003
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Keine steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen, der ein gemäß § Abs 1 Z 5a EStG von der Einkommensteuer befreites Arbeitslosengeld bezieht.OGH 4 Ob 46/03y, 25.03.2003
- So auch schon 1 Ob 79/02b.OGH 1 Ob 182/02z, 13.12.2002
- Der Umstand, dass die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch die sogenannte Luxusgrenze limitiert werden, ändert nichts daran, dass der (tatsächliche) Unterhaltsanspruch beziehungsweise die vom Unterhaltspflichtigen (tatsächlich) zu fordernde Unterhaltsleistung in diesen Fällen Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen zu gewährende steuerliche Entlastung sein und bleiben muss.OGH 7 Ob 193/02m, 11.12.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117017 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 8 Ob 39/16t, 30.08.2016
Genannte Normen
ABGB aF §140 Ba; ABGB aF §140 Bb; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231; FamLAG §12a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen des besserverdienenden Ehegatten werden der Berechnung 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens zugrunde gelegt. Dieser Prozentsatz berücksichtigt bereits den besonderen Arbeitseinsatz und die damit verbundenen Kosten. Eine Obergrenze wegen zu hoher Zahlungen gibt es beim Unterhalt Erwachsener nicht.
Wird der Unterhalt als Prozentsatz des Nettoeinkommens berechnet, dürfen vom Bruttolohn nur die tatsächlich geschuldete Lohnsteuer und die echten Abzüge abgezogen werden, keine gedachte Steuer. Steuervorteile aus Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen bleiben im Einkommen, weil das Kind daran teilhaben soll.