Steigt der Kindesunterhalt bei sehr hohem Einkommen unbegrenzt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (74 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Angesichts des Umstands, dass die Lebenshaltungskosten in Österreich notorisch höher sind als in Russland, ist auch der nach russischem Recht auszumessende Unterhalt (Art 80 ff des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation [FBG]) mit der von der österreichischen Rechtsprechung bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen entwickelten „Luxusgrenze" von etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs zu begrenzen.OGH 9 Ob 19/08x, 08.10.2008
- Die Rechtsprechung begrenzt bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen den von diesem zu leistenden Unterhaltsbeitrag zur Vermeidung einer dem Kindeswohl nicht förderlichen Überalimentierung mit der sogenannten „Luxusgrenze", die im Allgemeinen mit etwa dem 2,5fachen des Regelbedarfs bemessen wird (RIS-Justiz RS0117017 3 Ob 95/08d; 6 Ob 117/06g).OGH 9 Ob 19/08x, 08.10.2008
- Bei überdurchschnittlich gut verdienenden, getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten wird allenfalls (neben dem ganzen Kinderabsetzbetrag) auch ein größerer Teil der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung dienen müssen, wobei der Unterhaltsstopp zufolge der Luxusgrenze bewirkt, dass eine volle Ausschöpfung der Familienbeihilfe zum Zwecke der steuerlichen Entlastung nicht in Betracht kommt. Dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrags) schon begrifflich nicht weitergehen könnte, als deren Höhe ausmacht, versteht sich von selbst.OGH 10 Ob 31/08v, 06.05.2008
- Ob ein „Unterhaltsstopp" im Einzelfall niedriger anzusetzen wäre, begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 2 Ob 58/08f, 27.03.2008
- Der Frage, wann und zu welchen Voraussetzungen ein "Unterhaltsstopp" zur Vermeidung einer Überalimentierung anzunehmen ist, kommt keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu.OGH 2 Ob 83/03z, 08.05.2003
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- Maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung.OGH 5 Ob 67/03v, 08.04.2003
- Einer Begründung bedarf auch die Setzung des Unterhaltsstopps im jeweiligen Einzelfall; die bloße Angabe eines bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs als starre Rechengröße genügt nicht.OGH 5 Ob 67/03v, 08.04.2003
- Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 2 Ob 5/03d, 27.02.2003
- Diese "Luxusgrenze" wird im Allgemeinen im Bereich des 2 bis 2,5fachen des Regelbedarfs liegend angenommen, wobei allerdings überwiegend die Meinung vertreten wird, dass dies keine absolute Obergrenze darstellt (mwN).OGH 7 Ob 193/02m, 11.12.2002
- Die zu erbringende Unterhaltsleistung ist steuerlich auch dann zu entlasten, wenn die allein nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermittelnde Leistungsfähigkeit nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.OGH 1 Ob 79/02b, 26.11.2002
- Nach den Erwägungen im verfassungsgerichtlichen Erkenntnis AZ B1285/00 ist der gesamte Unterhaltsbetrag höchstens mit 20% steuerlich zu entlasten.OGH 1 Ob 79/02b, 26.11.2002
- Der Unterhaltsanspruch von Kindern wird bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt.OGH 1 Ob 79/02b, 26.11.2002
- Der Hinweis des Rekursgerichts darauf, dass die Mutter lediglich Karenzgeld bezieht, ist jedenfalls für sich allein keine ausreichende Begründung für eine deutliche Unterschreitung des doppelten Regelbedarfes (im Rahmen des gestellten Erhöhungsantrages) bei gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.OGH 2 Ob 2029/96p, 28.03.1996
- Liegt die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners deutlich unter dem Doppelten des Regelbedarfs, bedarf es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften.OGH 5 Ob 526/94, 12.04.1994
- Hier: Bei Unterhaltsbeträgen, die nur das 1,8 - beziehungsweise das Zweifache der in Betracht kommenden Regelbedarfssätze erreichen (Kinder im Alter von rund 15 1/2 und nahezu 13 Jahren), wird die in § 140 ABGB vorgesehene Angemessenheitsgrenze keineswegs überschritten.OGH 1 Ob 512/94, 25.01.1994
- Jedenfalls bei einem Kind bis zum sechsten Lebensjahr keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 1 Ob 579/93, 21.12.1993
- In RZ 1991,86 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass bei Einhaltung der Obergrenze in der Höhe des Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes keine erhebliche Rechtsfrage vorliege; die Überschreitung dieser Grenze bedürfe einer besonderen Begründung. Dem ist nicht zu entnehmen, dass eine Unterschreitung der Luxusgrenze immer unzulässig wäre.OGH 4 Ob 1592/92, 29.09.1992
- Hier: Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von S 33250,-- und einer Prozentkomponente von 20 Prozent steht dem Kind - selbst wenn dieser Satz nicht voll ausgeschöpft würde (das Eigeneinkommen der Mutter ist gemäß § 140 Abs 2 ABGB hier ohne Bedeutung) ein Unterhaltsbetrag von rund S 6000,-- monatlich zu.OGH 8 Ob 552/92, 26.03.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007138 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 74.
- OGH 9 Ob 49/26k, 31.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 75/26i, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 58/26m, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 198/25a, 23.02.2026
- OGH 9 Ob 110/24b, 26.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 181/24k, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 152/24i, 23.10.2024
- OGH 4 Ob 20/24f, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 6/20f, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen des besserverdienenden Ehegatten werden der Berechnung 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens zugrunde gelegt. Dieser Prozentsatz berücksichtigt bereits den besonderen Arbeitseinsatz und die damit verbundenen Kosten. Eine Obergrenze wegen zu hoher Zahlungen gibt es beim Unterhalt Erwachsener nicht.
Der Unterhalt hat den gesamten Lebensbedarf abzudecken, und zwar ausgewogen und passend zu den Lebensverhältnissen. Es darf nicht sein, dass ein Bereich ohne sachlichen Grund weit über das Nötige hinaus bedient wird und dafür ein anderer zu kurz kommt.