OGH 8 Ob 39/16t
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Beantragen Sie als Mutter, dass der Vater den Unterhalt für das Kind an Sie zahlt, ist darin auch der Antrag enthalten, Sie für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche als besondere Vertreterin des Kindes zu bestellen. Ein eigener zusätzlicher Antrag ist dafür nicht nötig.
Auf Unterhalt für die Zukunft können Sie nur klagen, wenn Ihr Unterhalt bereits verletzt wird oder eine Verletzung zumindest droht. Wird ordentlich gezahlt und ist kein Ausfall zu befürchten, fehlt die Grundlage für eine Verurteilung zu künftigen Zahlungen.
Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.
Nicht, solange Sie mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führen und das Kind gemeinsam pflegen. Dafür müssen Ihnen die mit der vollen Betreuung verbundenen Rechte und Pflichten erst gerichtlich übertragen werden. Der volle Unterhalt des Kindes bleibt aber auch für die Zeit von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden dieser Verfügung gesichert.
Der Unterhalt wird üblicherweise mit einem Prozentsatz vom Einkommen berechnet. Wer davon nach oben oder unten abweichen will, braucht dafür einen besonderen Grund. Bei sehr hohem Einkommen wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft, damit das Kind nicht überversorgt wird; als Richtwert gilt das Zweieinhalbfache des Regelbedarfs.
Das müssen Sie als Unterhaltspflichtiger beweisen. Schulden senken die Bemessungsgrundlage nicht von vornherein. Abzugsfähig sind sie nur ausnahmsweise, etwa bei Krediten für existenznotwendige Ausgaben oder zur Erhaltung Ihrer Erwerbsfähigkeit.
Kreditraten für eine Wohnung, Betriebskosten und Mietzahlungen senken die Grundlage für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht. Nur Kredite, die Sie für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen aufnehmen mussten, dürfen abgezogen werden.
Auch ein geschiedener Vater darf seine Lebensverhältnisse nur so ändern, wie es ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte. Führt die Änderung dazu, dass er weniger zahlen kann, ist sie nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen.
Ob Schulden bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Es sieht sich an, wann und wofür die Schulden entstanden sind, ob der Partner zugestimmt hat und wie dringend die Bedürfnisse beider Seiten sind. Auch das Interesse zählt, die Schuld zu tilgen, damit sie nicht weiter wächst.
Nur, wenn der Wert stimmt. Wird der Unterhalt durch Sachleistungen erbracht, liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, sobald der Wert des Zugekommenen unter dem Betrag liegt, der nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde. Unbedeutende Abweichungen bleiben außer Betracht.
Gibt der Unterhaltspflichtige Geld aus, um sich eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit zu schaffen, kann das die Grundlage für den Unterhalt verringern. Das gilt etwa, wenn er auf ein Geschäftsführergehalt verzichtet, das das neu gegründete Unternehmen gar nicht zahlen könnte.
Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, müssen Sie alle Umstände behaupten und beweisen, die Ihre Verpflichtung aufheben oder verringern. Dazu gehört, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen nachzuweisen, im entschiedenen Fall die Anschaffungskosten und Betriebskosten eines behindertengerechten Autos.
Ja. Auch wenn der Unterhalt wegen der Obergrenze bei sehr hohem Einkommen nicht voll nach Prozenten bemessen wird, haben Sie Anspruch darauf, durch Anrechnung der Familienleistungen steuerlich entlastet zu werden. Das Kind erhält mit dem begrenzten Betrag ohnehin den ihm zustehenden Unterhalt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Lilienfeld, 04.01.2016, 1 Pu 87/15y-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Geschäftszahl
8Ob39/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Unterhaltssache der Antragsteller der Minderjährigen 1. S*, geboren am *, 2. I*, geboren am *, 3. E*, geboren am *, alle vertreten durch die Mutter W*, diese vertreten durch Mag. Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. P*, vertreten durch Graf Patsch Taucher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Februar 2016, GZ 23 R 72/16k-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 4. Jänner 2016, GZ 1 Pu 87/15y-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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