Kann ich trotz vereinbartem Kündigungsverzicht kündigen?
betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Nur ausnahmsweise. Es kommt darauf an, wie gut der geltend gemachte Umstand beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und ob er aus Ihrem eigenen Bereich stammt. Je mehr beides zutrifft, desto gewichtiger muss der Grund sein, damit die Auflösung berechtigt ist.
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Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.01.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ob die Kündigung eines Bestandvertrages ungeachtet des vereinbarten Kündigungsverzichts (für fünfzig Jahre) gerechtfertigt ist, ist unter Abwägung jener Faktoren zu entscheiden, die nach der Lehre von der Geschäftsgrundlage relevant sind, nämlich die Voraussehbarkeit des gegen die Vertragsbindung geltend gemachten Umstandes und die Zugehörigkeit dieses Umstandes zur Herrschaftssphäre eines der Kontrahenten. Je besser für die Kontrahenten beim Vertragsabschluß die für die Auflösung geltend gemachten Umstände voraussehbar waren und je vollständiger sie allein aus der Sphäre des jetzt auflösungswilligen Teiles stammen, umso mehr spricht dies für die Stabilität des Vertrages und umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 4/17x, 27.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1116
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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