Kann ein unkündbarer Mietvertrag doch beendet werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.02.2019 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es müssen jedenfalls Umstände vorliegen, die den Auflösungsgründen des § 1118 ABGB an Bedeutung nahekommen.OGH 6 Ob 106/06s, 24.05.2006
- Die Entbindung des Bestandgebers von der Rechtswirkung eines vereinbarten Kündigungsverzichts aus wichtigem Grund bei nicht unter die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes fallenden Bestandverhältnissen muss nicht notwendigerweise durch die Person des Bestandnehmers bedingt sein, können sich doch auch andere Gründe für die Unzumutbarkeit der weiteren Bindung an einen Kündigungsverzicht verwirklicht haben.OGH 3 Ob 274/02v, 27.11.2002
- Bestandvertrag auf Lebensdauer.OGH 7 Ob 579/78, 11.05.1978
- Aber nicht schon dann, wenn ein triftiger Grund, der mindestens das Gewicht eines Kündigungsgrundes hat, vorliegt.OGH 2 Ob 532/76, 21.10.1976
- Die gänzliche Weitergabe der Wohnung an Dritte stellt keinen gewichtigen, in der Person des Bestandnehmers gelegenen Grund dar.OGH 1 Ob 104/75, 10.07.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 31.
- OGH 9 Ob 10/19i, 27.02.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 134/17z, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 87/15b, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden. Für Mietverhältnisse nennt das Gesetz solche wichtigen Gründe, aus denen der Mieter die Auflösung erklären kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Sie diese Erklärung als Auflösung oder als Kündigung bezeichnen.
Nein. Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig nur auflösen, wenn ihm einer der im Gesetz genannten Auflösungsgründe zur Seite steht. Klauseln, die davon abweichen und geringere Voraussetzungen genügen lassen, sind unwirksam.