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Kann ein unkündbarer Mietvertrag doch beendet werden?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Ja. Auch bei vereinbarter Unkündbarkeit ist eine vorzeitige Auflösung zu den gesetzlichen Terminen möglich, wenn dem Vermieter die Fortsetzung wegen gewichtiger Gründe in der Person des Mieters nicht zumutbar ist. Die Umstände müssen den gesetzlichen Auflösungsgründen an Bedeutung nahekommen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.02.2019 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Auch bei Bestandverträgen, bei denen die Unkündbarkeit vereinbart ist, ist eine vorzeitige Auflösung des Vertrages zu den gesetzlichen Kündigungsterminen zulässig, wenn dem Bestandgeber aus gewichtigen, in der Person des Bestandnehmers gelegenen Gründen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 31.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Vorzeitige Auflösung des Mietvertrags

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden. Für Mietverhältnisse nennt das Gesetz solche wichtigen Gründe, aus denen der Mieter die Auflösung erklären kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Sie diese Erklärung als Auflösung oder als Kündigung bezeichnen.

günstig für Mieter Gesetzliche Auflösungsgründe des Vermieters

Nein. Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig nur auflösen, wenn ihm einer der im Gesetz genannten Auflösungsgründe zur Seite steht. Klauseln, die davon abweichen und geringere Voraussetzungen genügen lassen, sind unwirksam.

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