OGH 5 Ob 60/21s
Worum es ging: Kann ein laufender Vertrag vorzeitig beendet werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei anderen Verträgen einen Rücktritt rechtfertigen würden. Die Auflösung wirkt dabei nur für die Zukunft.
Ja, aber nur in Ausnahmefällen. Auch Dienstbarkeiten, Wohnrechte und ähnliche Gebrauchsrechte können aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Weil diese Rechte fester an die Liegenschaft gebunden sind, müssen die Gründe noch schwerer wiegen als bei anderen Dauerverträgen; die Auflösung bleibt das äußerste Mittel, und nicht jeder Zahlungsverzug reicht dafür.
Nein. Unbedeutende und leicht behebbare Mängel berechtigen Sie nicht, den Vertrag sofort aufzulösen; verlangen Sie in diesem Fall die Behebung. Die vorzeitige Auflösung ist nur das äußerste Mittel. Sind gemietete Wohnräume aber gesundheitsschädlich, etwa bei Schimmel, dürfen Sie ohne Kündigung ausziehen.
Ja. Die sofortige Auflösung eines Bestandvertrags durch den Mieter oder Pächter muss auf einen der im Gesetz genannten Gründe gestützt sein, etwa die Untauglichkeit zum vereinbarten Gebrauch. Der Maßstab ist streng, weil die vorzeitige Auflösung nur das äußerste Mittel ist. Ein Wasserschaden, der die Sache längere Zeit unbrauchbar macht, genügt.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden. Für Mietverhältnisse nennt das Gesetz solche wichtigen Gründe, aus denen der Mieter die Auflösung erklären kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Sie diese Erklärung als Auflösung oder als Kündigung bezeichnen.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.
Welche Gründe die Fortsetzung eines Dauervertrags unzumutbar machen, entscheidet sich fast immer nach dem einzelnen Fall. Das Höchstgericht greift diese Frage nur auf, wenn die Vorinstanzen das Gewicht der Gründe auffallend falsch beurteilt haben.
Können Sie das gemietete Objekt aus Gründen, die nicht in Ihrer Sphäre liegen, nicht wie vereinbart nutzen, dürfen Sie den Vertrag vorzeitig auflösen. Ob den Vermieter ein Verschulden trifft oder ob es sich um einen Zufall handelt, spielt dabei keine Rolle.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Ja, und der Grund muss nicht in der Person des Mieters oder Pächters liegen. Bei Bestandverhältnissen, die nicht unter das Mietrechtsgesetz fallen, kann es auch aus anderen Umständen unzumutbar werden, weiter an den Kündigungsverzicht gebunden zu bleiben.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Landeck, 22.05.2020, 2 C 341/18k-44
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 14.01.2021, 4 R 135/20m-50
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.11.2021
Geschäftszahl
5Ob60/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jagdgenossenschaft *, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Rainer Kappacher, Dr. Michael Kössler, Rechtsanwälte in Landeck, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch die Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1. (ausgedehnt) 32.182,58 EUR, 2. Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 45.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2021, GZ 4 R 135/20m-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 22. Mai 2020, GZ 2 C 341/18k-44, über Berufung der beklagten Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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