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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.04.2025

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 10/25f

Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn das Gericht meine Klage doch behandeln muss?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.

Streitigkeiten über Schadenersatz aus einem Miet- oder Pachtvertrag gehören immer vor das Bezirksgericht, unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Bereich die gemietete Sache liegt.

Haften mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Schuld, begründet das ein gemeinsames Gericht für die Klage gegen alle. Worauf die gemeinsame Haftung beruht, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie sich aussuchen dürfen, wen Sie in Anspruch nehmen.

Mehrere Beklagte dürfen Sie nur dann gemeinsam an einem Gericht klagen, wenn es für den Streit kein gemeinsames besonderes Gericht gibt. Können Sie beide wegen derselben Schäden am selben besonderen Gericht klagen, ist das gemeinsame Gericht für Streitgenossen ausgeschlossen.

Das gemeinsame Gericht für mehrere Beklagte steht Ihnen offen, wenn es für alle Beklagten kein gemeinsames zwingendes, gewähltes oder vereinbartes Gericht gibt. Besteht ein zwingendes Gericht nur für einen der Beklagten, richtet sich das Verfahren nach dem allgemeinen Gericht eines der Beklagten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 104 JN § 49 JN § 83 JN § 93 ZPO Art. 11 ZPO § 230a ZPO § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

43 Absätze, 9.568 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

10Ob10/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Steger sowie Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* e.U., *, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1.) Ing. F*, 2.) Verlassenschaft nach M*, zH a) dem erblichen Sohn M*, b) dem erblichen Sohn Dipl.-Ing. T*, c) dem erblichen Sohn J*, d) dem erblichen Sohn Ing. L* und e) der erblichen Tochter U*, 3.) W*, 4.) B* GmbH, *, 5.) E*, 6.) O* GmbH, *, und 7.) M*, wegen 447.132,84 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Jänner 2025, GZ 7 R 18/25i-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 31. Dezember 2024, GZ 11 C 847/24t-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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