Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 10/25f
Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn das Gericht meine Klage doch behandeln muss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.
Streitigkeiten über Schadenersatz aus einem Miet- oder Pachtvertrag gehören immer vor das Bezirksgericht, unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Bereich die gemietete Sache liegt.
Haften mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Schuld, begründet das ein gemeinsames Gericht für die Klage gegen alle. Worauf die gemeinsame Haftung beruht, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie sich aussuchen dürfen, wen Sie in Anspruch nehmen.
Mehrere Beklagte dürfen Sie nur dann gemeinsam an einem Gericht klagen, wenn es für den Streit kein gemeinsames besonderes Gericht gibt. Können Sie beide wegen derselben Schäden am selben besonderen Gericht klagen, ist das gemeinsame Gericht für Streitgenossen ausgeschlossen.
Das gemeinsame Gericht für mehrere Beklagte steht Ihnen offen, wenn es für alle Beklagten kein gemeinsames zwingendes, gewähltes oder vereinbartes Gericht gibt. Besteht ein zwingendes Gericht nur für einen der Beklagten, richtet sich das Verfahren nach dem allgemeinen Gericht eines der Beklagten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tulln, 31.12.2024, 11 C 847/24t-2
Zitierte Paragrafen
JN § 104 JN § 49 JN § 83 JN § 93 ZPO Art. 11 ZPO § 230a ZPO § 52 ZPO § 528
Entscheidungstext
43 Absätze, 9.568 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Geschäftszahl
10Ob10/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Steger sowie Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* e.U., *, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1.) Ing. F*, 2.) Verlassenschaft nach M*, zH a) dem erblichen Sohn M*, b) dem erblichen Sohn Dipl.-Ing. T*, c) dem erblichen Sohn J*, d) dem erblichen Sohn Ing. L* und e) der erblichen Tochter U*, 3.) W*, 4.) B* GmbH, *, 5.) E*, 6.) O* GmbH, *, und 7.) M*, wegen 447.132,84 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Jänner 2025, GZ 7 R 18/25i-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 31. Dezember 2024, GZ 11 C 847/24t-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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