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Ist eine zum falschen Termin ausgesprochene Kündigung unwirksam?

günstig für Kündigender betrifft Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Mieter, Vermieter
Nein, in der Regel nicht. Eine Kündigung zum falschen Zeitpunkt wird grundsätzlich so behandelt, als wäre sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin erklärt worden. Voraussetzung ist, dass das dem erkennbaren Willen des Kündigenden entspricht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 24.08.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die zeitwidrige Kündigung ist grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln ist, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht ("Konversion").

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118103 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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