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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.06.2016 · Fall aus Kärnten

OGH 7 Ob 86/16x

Worum es ging: Was gilt, wenn die Versicherung meine unwirksame Kündigung nicht zurückweist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben mehrere Personen die versicherte Sache gemeinsam erworben, können sie den Versicherungsvertrag nur gemeinsam kündigen. Kündigt nur einer von ihnen, muss der Versicherer diese unwirksame Kündigung ohne Verzug zurückweisen. Tut er das nicht, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Vertrag wirksam gekündigt worden.

Schweigen gilt dort als Annahme und Zustimmung, wo Sie nach Treu und Glauben oder nach der Übung im Geschäftsverkehr hätten widersprechen müssen. In einem solchen Fall wird Ihr Schweigen als Zustimmung gewertet.

Manchmal ja. Ihr Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn Sie nach dem Gesetz, der Verkehrssitte oder nach Treu und Glauben hätten reden müssen, vor allem in einer bereits laufenden Geschäftsbeziehung. Beim Arbeitnehmer wird das wegen seiner abhängigen Stellung in der Regel nicht angenommen.

Nein. Bloßes Schweigen bedeutet grundsätzlich gar nichts, insbesondere keine Zustimmung zu einem Vertragsangebot. Nur ausnahmsweise kann Ihrem Schweigen nach der Übung des redlichen Verkehrs eine bestimmte Bedeutung zukommen.

Ein Versicherungsvertrag kommt auch ohne besondere Form zustande. Schickt Ihnen der Versicherer die Polizze und schreibt er die Prämie vor, nimmt er Ihren Antrag damit an.

Nein. Wenn Sie sich als Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters kümmern oder eine mangelhafte Abrechnung hinnehmen, heißt das nicht, dass Sie für alle Zukunft mit einer für Sie nachteiligen Vorgangsweise einverstanden sind. Schweigen gilt nur dann als Zustimmung, wenn Sie nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetz hätten reden müssen. Eine stillschweigende Zustimmung setzt außerdem voraus, dass Sie von der Maßnahme überhaupt wussten.

Ja. Im Versicherungsverhältnis gilt der Grundsatz von Treu und Glauben in besonderem Maß. Beide Seiten sind aufeinander angewiesen, weil jede der anderen in irgendeiner Hinsicht unterlegen ist; daraus können zusätzliche Leistungs- und Verhaltenspflichten entstehen. Der Versicherer muss zum Beispiel Anfragen fürsorglich behandeln und unwirksame Kündigungen ohne Verzug zurückweisen.

Wenn Sie auf ein Vertragsangebot nicht antworten, ist das weder eine Annahme noch eine Ablehnung, sondern überhaupt keine Erklärung. Das gilt auch zwischen Unternehmern, obwohl es dort ein starkes Bedürfnis nach rascher Klarheit gibt.

Nein, allein daraus, dass Sie laufend miteinander Geschäfte machen, folgt das nicht. Ihr Schweigen zählt nur dann als Zustimmung, wenn sich zwischen Ihnen eingespielt hat, dass so vorgegangen wird. Ausnahmsweise gilt es auch, wenn Sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätten antworten müssen.

Ja, wenn der Versicherer nicht rechtzeitig widerspricht. Kündigen Sie fristgerecht und nennen dabei einen bestimmten Tag innerhalb dieser Frist, ist die Kündigung gültig, sofern der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist. Reagiert er erst nach rund drei Wochen, ist das zu spät und gilt als Zustimmung zur Auflösung.

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.

Nein, in der Regel nicht. Eine Kündigung zum falschen Zeitpunkt wird grundsätzlich so behandelt, als wäre sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin erklärt worden. Voraussetzung ist, dass das dem erkennbaren Willen des Kündigenden entspricht.

Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführu …

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 862a ABGB § 863 ZPO § 502

Entscheidungstext

68 Absätze, 18.063 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.06.2016

Geschäftszahl

7Ob86/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** I*****, vertreten durch die Sachwalterin E***** I*****, diese vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.106 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. Februar 2016, GZ 1 R 207/15h-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26. Juni 2015, GZ 50 C 205/15h-8, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin enthalten 120,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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