Läuft meine Frist schon ab dem Tag der Entlassung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies steht mit dem im Verjährungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz im Einklang, dass die Verjährungsfrist mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung zu laufen beginnt (RS0034382).OGH 9 ObA 77/23y, 23.11.2023
- Hier: Präklusionseinwand.OGH 9 ObA 81/20g, 29.09.2020
- § 29 AngG bezieht sich nur auf sofort fällige Ansprüche, während bei solchen Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, der Lauf der sechsmonatigen Fallfrist erst mit dem Tag ihrer jeweiligen Fälligkeit beginnt.OGH 4 Ob 45/79, 04.03.1980
- Fristbeginn mit Ablauf des Austrittstages.OGH 4 Ob 95/76, 07.09.1976
- Bei denjenigen Ansprüchen nach § 29 AngG, die nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle sogleich gefordert werden können, beginnt die Frist des § 34 Abs 2 AngG mit Ablauf des Entlassungstages.OGH 4 Ob 97/70, 17.11.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028739 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 77/23y, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 81/20g, 29.09.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die sechsmonatigen Fristen für Ansprüche nach Entlassung oder Austritt sind gesetzliche Ausschlussfristen. Wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch. Auf diese Fristen ist das Fristengesetz anzuwenden.
Es zählt der Tag, an dem das Dienstverhältnis tatsächlich geendet hat. Nicht maßgeblich ist, wann es bei ordnungsgemäßer Kündigung geendet hätte. Ab diesem Tag laufen die Fristen, innerhalb derer Sie Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung bei Gericht geltend machen müssen.