Ab wann läuft die Frist für meinen Schadenersatz nach dem Rücktritt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1961)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens mit der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung. Der Verlust des vertraglichen Leistungsanspruchs und in diesem Sinne der Schadenseintritt war dem Kläger spätestens mit seiner Rücktrittserklärung bekannt.OGH 6 Ob 145/08d, 07.08.2008
- Hier wurde dem Masseverwalter zugebilligt, noch einen Versuch auf Zuhaltung des Vertrages zu unternehmen.OGH 6 Ob 567/78, 18.05.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018383 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 7 Ob 206/17w, 21.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 2/18v, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung Ihres Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Fehlt es etwa noch an der Fälligkeit, läuft die Frist noch nicht.
Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.