Darf mein Arzt mich gegen eine Provision weiterempfehlen?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Unternehmer
Nein. Jede Überweisung, Zuweisung oder Empfehlung an einen bestimmten Anbieter im Gesundheitswesen fällt unter das Verbot der Zuweisung. Eine sachgerechte Empfehlung, die Ihr Informationsbedürfnis erfüllt, ist aber erlaubt. Verboten ist sie erst, wenn der Arzt dafür einen finanziellen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 03.09.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Der Zweck der Norm, der in der Wahrung von Patienteninteressen an einer von finanziellen Interessen des Arztes unabhängigen Behandlung und Verordnung liegt, gebietet es, alle Fälle von Überweisung, Zuweisung und Empfehlung von Patienten an bestimmte Gesundheitsdienstleister unter den Begriff der „Zuweisung“ nach § 53 Abs 2 ÄrzteG zu subsumieren. Eine sachgerechte, die Bedürfnisse von Patienten nach Information erfüllende Empfehlung ist aber nicht per se unzulässig. Sie ist nur dann verboten, wenn der dadurch bewirkte Einfluss auf die Entscheidung des Patienten dem Empfehlenden oder Ratenden einen finanziellen Vorteil verschafft oder verschaffen soll. Entscheidend ist somit, ob der Arzt für eine erfolgreiche Patientenzuführung an einen anderen Leistungserbringer einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133263 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 25/20t, 03.09.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
ÄrzteG §53 Abs2
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