Wann gilt eine Ware als in Verkehr gebracht?
betrifft Markeninhaber, Händler, Käufer, Unternehmer
Eine Ware ist in Verkehr gebracht, sobald der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erlangt hat. Auf den Vertragsabschluss allein kommt es dabei nicht an.
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Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 20.02.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die Ware ist in Verkehr gebracht, wenn der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erlangt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118281 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 26/18d, 20.02.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs1
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