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Für wen und welche Waren gilt eine erworbene Verkehrsgeltung?

günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Verkehrsgeltung begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten sie erworben wurde. Außerdem muss sie gerade für jene Waren oder Leistungen bestehen, für die die Marke eingetragen werden soll.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Die Verkehrsgeltung muss sowohl personenbezogen als auch produktbezogen sein: Sie begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erworben wird, und sie muss für die Waren oder Dienstleistungen bestehen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113084 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Genannte Normen

MSchG idF MSchGNov 1999 §4 Abs2

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