Für wen und welche Waren gilt eine erworbene Verkehrsgeltung?
günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Verkehrsgeltung begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten sie erworben wurde. Außerdem muss sie gerade für jene Waren oder Leistungen bestehen, für die die Marke eingetragen werden soll.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die Verkehrsgeltung muss sowohl personenbezogen als auch produktbezogen sein: Sie begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erworben wird, und sie muss für die Waren oder Dienstleistungen bestehen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist.OGH 4 Ob 109/25w, 22.07.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113084 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 4 Ob 172/25k, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 109/25w, 22.07.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG idF MSchGNov 1999 §4 Abs2
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