Kann mein Arbeitgeber sich das Geld von mir zurückholen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Solidarische Haftung des deliktisch haftenden Belästigers (§ 6 Abs 1 Z 3 GlBG) und des Arbeitgebers (§ 6 Abs 1 Z 1 GlBG), dem die Belästigung seines Repräsentanten zugerechnet wird.OGH 9 ObA 79/23t, 24.01.2024
- Haftet der Geschäftsherr aufgrund der Zurechnung fremden Verschuldens solidarisch mit dem deliktisch Haftenden, muss dies umso mehr gelten, wenn ein Arbeitgeber für sein eigenes Verschulden aufgrund der Zurechnung seines Repräsentanten haftet.OGH 9 ObA 79/23t, 24.01.2024
- Hier: Haftung eines Ordners für die Verletzung eines Zeltfestbesuchers wegen Notwehrüberschreitung.OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019
- Haftet der Erfüllungsgehilfe dem Geschädigten selbst, so haftet er solidarisch mit dem gemäß § 1313a ABGB haftenden Geschäftsherrn.OGH 6 Ob 120/14m, 29.01.2015
- Hier: Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB.OGH 3 Ob 279/06k, 23.05.2007
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- Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht.OGH 3 Ob 279/06k, 23.05.2007
- Der Geschäftsherr kann wie ein Gesamtschuldner nach § 896 ABGB Zahlung erst begehren, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Regress einen Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, der aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkungen einem Dritten zu leisten war.OGH 10 Ob 81/00k, 05.12.2000
- Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, unabhängig davon, ob zwischen dem Geschäftsherrn und dem Erfüllungsgehilfen ein Gesamthandschuldverhältnis besteht oder bestanden hat, für den Regress gegen den Erfüllungsgehilfen erst mit der Zahlung oder der endgültigen Entscheidung des Vorprozesses.OGH 7 Ob 632/95, 15.05.1996
- Die Verjährung läuft erst von der tatsächlichen Ersatzleistung an.OGH 6 Ob 525/90, 22.02.1990
- Rückersatzanspruch des Geschäftsherrn erst dann, wenn er seinerseits den Schaden seines Vertragspartners ersetzt hat.OGH 1 Ob 685/84, 16.01.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017495 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 29.
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 79/23t, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 99/22w, 30.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erst dann, wenn er den Schaden dem Geschädigten tatsächlich ersetzt hat. Vorher steht ihm gegen Sie gar kein Rückgriffsanspruch zu. Auch die sechsmonatige Frist für diesen Anspruch beginnt nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen.
Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen das Entgelt weiter, obwohl Sie nach einem Unfall nicht arbeiten können, kann er sich das beim Schädiger holen. Reicht der Betrag wegen Ihres Mitverschuldens nicht für alle Ansprüche, geht der Anspruch des Arbeitgebers dem Anspruch des Arbeitnehmers vor.