OGH 5 Ob 187/17m
Worum es ging: Reicht ein Feststellungsurteil für die Eintragung im Grundbuch?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.
Nein. Ein Urteil, das die Grundlage für die Eintragung Ihres Eigentums bilden soll, muss den Rechtsgrund des Erwerbs nicht anführen. Es genügt, dass es die Übertragung ausspricht.
Ja. Wird Ihnen mit Bescheid aufgetragen, Grund für eine Straße abzutreten, geht dieser Teil ohne eigenen Vertrag in das Eigentum der Gemeinde über. Der Bescheid gilt als öffentliche Urkunde, auf deren Grundlage das Eigentum im Grundbuch eingetragen werden kann. Ihr Verhältnis zur Gemeinde ist dabei kein privatrechtliches.
Mit dem Vollzug der rechtskräftigen Enteignung geht das Eigentum auf den Enteigner über. Dafür genügt die freiwillige Übergabe oder die zwangsweise Einweisung nach Leistung der Entschädigung; auf den bloßen Erlag der Entschädigungssumme kommt es nicht an. Danach können Sie sich nicht mehr auf Ihr Eigentum an dieser Fläche berufen.
Ja. Der Enteigner leitet sein Eigentum nicht vom Enteigneten ab, sondern erwirbt es neu und grundsätzlich lastenfrei, und zwar auch frei von Miet- und Pachtverträgen. Er übernimmt keine Pflichten gegenüber den Bestandnehmern des Enteigneten und kann mit Räumungsklage vorgehen. Sie können sich nur an Ihren Vertragspartner halten.
Nein. Bei bestimmten öffentlichen Urkunden, etwa einem vollstreckbaren Bescheid einer Behörde, muss der Rechtsgrund nicht aus der Urkunde ersichtlich sein. Das Grundbuchsgericht kann die Eintragung auch dann bewilligen.
Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz, können die Änderungen nur nach den strengen Vorgaben des Grundbuchsgesetzes eingetragen werden.
Sie müssen die vorzunehmenden Eintragungen im Grundbuch selbst in Worten beschreiben. Ein bloßer Verweis auf die Gegenüberstellung der Flächenveränderungen im Anmeldungsbogen genügt nicht, denn das Gericht darf die Eintragungen nicht selbst erarbeiten müssen. Dasselbe gilt, wenn eine solche Veränderung wieder rückgängig gemacht werden soll.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 16.03.2017
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.06.2017, 47 R 131/17p
Zitierte Paragrafen
EO § 1 EO § 350 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 74 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Geschäftszahl
5Ob187/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. S***** F*****, 2. E***** P*****, 3. W***** S*****, 4. Stadt Wien (Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 64), Lerchenfelder Straße 4, 1082 Wien, alle vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen Ab- und Zuschreibung eines Grundstücks und anderer Grundbuchshandlungen ob den EZ ***** und EZ ***** je KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 2017, AZ 47 R 131/17p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 16. März 2017, TZ 886/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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