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Wie genau muss ich einen Antrag zur Grundstücksänderung formulieren?

betrifft Grundstückseigentümer, Antragsteller, Vermessungsbefugte
Sie müssen die vorzunehmenden Eintragungen im Grundbuch selbst in Worten beschreiben. Ein bloßer Verweis auf die Gegenüberstellung der Flächenveränderungen im Anmeldungsbogen genügt nicht, denn das Gericht darf die Eintragungen nicht selbst erarbeiten müssen. Dasselbe gilt, wenn eine solche Veränderung wieder rückgängig gemacht werden soll.

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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 13.02.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB-Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127671 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Genannte Normen

LiegTeilG §§15 ff

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