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Bekomme ich Entschädigung, wenn das Strafgericht meinen Anspruch bejaht?

günstig für Bund betrifft zu Unrecht Inhaftierte, Freigesprochene, Bund
Nein, nicht ohne Weiteres. Der Beschluss des Strafgerichts über die Voraussetzungen einer Haftentschädigung ist keine Entscheidung über den Grund Ihres Anspruchs, weil das Strafgericht nicht prüft, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Ihre Klage kann daher trotz eines solchen Beschlusses zur Gänze abgewiesen werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Ein Beschluss des Strafgerichts nach § 6 Abs 2 StEG ist keine Entscheidung über den Grund des Anspruchs im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO, weil das Strafgericht nicht zu prüfen hat, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist; demnach kann das Klagebegehren selbst bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StEG (durch das Strafgericht) immer noch zur Gänze abgewiesen werden (so schon 1Ob14/85).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119122 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

StEG §6 Abs2

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