Bekomme ich Ersatz, wenn ich zu Unrecht in Haft war?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.01.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nicht bei Nichteinhaltung der Wartefrist nach § 6 ÄsthOpG.OGH 5 Ob 229/20t, 18.03.2021
- Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht bei bloßen Vermögensschäden der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen offen.OGH 1 Ob 248/14y, 03.03.2015
- Hier: Kärntner AuftragsvergabeG.OGH 7 Ob 272/99x, 10.11.1999
- Die Einrede rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dem beklagten Rechtsträger immer dann verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Verhalten binden will.OGH 1 Ob 17/99b, 27.08.1999
- Der Einwand des beklagten Rechtsträgers, auch bei rechtmäßigem Verhalten der Organe wäre derselbe Schaden eingetreten (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist im Falle konventionswidrigen Freiheitsentzuges nicht zulässig.OGH 1 Ob 4/94, 22.06.1994
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ob der Einwand der Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich ist und zu einer Haftungsbefreiung des Täters führt, kann nur durch eine Auslegung des Zwecks der jeweils verletzten Norm ermittelt werden.OGH 1 Ob 5/93, 22.06.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 1 Ob 189/23k, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 229/20t, 18.03.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.
Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.