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Bekomme ich Ersatz, wenn ich zu Unrecht in Haft war?

günstig für Geschädigter betrifft Inhaftierte, Beschuldigte, Behörden, Geschädigte
Ob sich jemand darauf berufen darf, dass der Schaden auch bei richtigem Vorgehen entstanden wäre, ist für jede Schutzvorschrift eigens zu prüfen. Bei einem Ersatzanspruch wegen einer festgestellten Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit ist dieser Einwand unbeachtlich. Es zählt daher nicht, dass die Haft auch vom zuständigen Richter verhängt worden wäre.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 23.01.2024 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Schutznorm die Anordnung entnommen werden kann, dass pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben hat. Letzteres hat bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gemäß Art 5 Abs 5 MRK auf Grund einer vom Verfassungsgerichtshof bindend festgestellten Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit zu geschehen. Die Einwendung, die Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden und dabei wäre der gleiche Schaden eingetreten, ist daher zumindest dann, wenn nicht ein Fall des § 180 Abs 7 StPO vorliegt, unbeachtlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigener Entschluss unterbricht die Zurechnung

Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.

günstig für Schädiger Irrtümliche Notwehr und Verschulden

Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.

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