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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 190/17y

Worum es ging: Was bekomme ich ersetzt, wenn mein Unfall die Firma Gewinn kostet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur jenen Teil des Gewinnausfalls, der Ihrer Beteiligung an der Gesellschaft entspricht. Für die übrigen Gesellschafter ist ihr eigener Ausfall bloß ein mittelbarer Schaden, den sie nicht ersetzt bekommen. Entgeht Ihnen die Abgeltung für Ihre persönliche Arbeitsleistung, ist das Verdienstentgang.

Nein. Als Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Sie mit der Gesellschaft rechtlich nicht identisch. Sie können nur den entgangenen Gesellschaftsgewinn ersetzt verlangen, nicht aber die Kosten, die die Gesellschaft für Ersatzkräfte getragen hat.

Nein, wenn Sie den Gewinn auf erlaubtem Weg gar nicht hätten erzielen können. Sonst bekämen Sie über den Umweg des Schadenersatzes einen Vorteil, den das Gesetz verbietet. Entscheidend ist, ob der Verdienst einklagbar wäre; ist die Tätigkeit so verpönt, dass die Geschäfte nichtig sind, gibt es dafür keinen Ersatz.

Ersetzt werden nur jene Kosten, die zur zweckentsprechenden Verfolgung Ihres Rechts notwendig waren. Konnten Sie dasselbe Ergebnis mit einem günstigeren Schritt erreichen, bekommen Sie nur diese niedrigeren Kosten ersetzt.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Nur jene, die Sie durch den Freiheitsentzug erlitten haben; sie müssen nicht während der Haft eingetreten sein. Schäden, die schon aus der Einleitung des Strafverfahrens folgen und auch ohne Verhaftung entstanden wären, werden nicht ersetzt.

Nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz wird nur der eigentliche Vermögensnachteil ersetzt. Ein Ausgleich für seelisches Leid steht Ihnen auf dieser Grundlage nicht zu. Wer im Verfahren auch einen solchen immateriellen Schaden fordert, stützt sich damit erkennbar nicht nur auf dieses Gesetz.

Ob ein Spiel zivilrechtlich verboten ist, hängt nicht davon ab, ob die Teilnahme strafbar ist. Verboten und damit unwirksam sind jene Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Bei einem Pyramidenspiel ist das der Fall, weil die Zahl der noch anwerbbaren Mitspieler begrenzt ist und die späteren Teilnehmer zwangsläufig verlieren. Der gesamte Vertrag ist daher nichtig.

Nein, nicht ohne Weiteres. Der Beschluss des Strafgerichts über die Voraussetzungen einer Haftentschädigung ist keine Entscheidung über den Grund Ihres Anspruchs, weil das Strafgericht nicht prüft, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Ihre Klage kann daher trotz eines solchen Beschlusses zur Gänze abgewiesen werden.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1293 ABGB § 1295 ABGB § 879 StGB § 168 StGB § 168a StPO § 111 StPO § 180 StPO § 190 StPO § 192 StPO § 212 StPO § 57 ZPO § 273

Entscheidungstext

67 Absätze, 42.762 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Geschäftszahl

1Ob190/17y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* G*, vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG, Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 346.320 EUR sA, über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Juli 2017, GZ 4 R 24/17b-70, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. Dezember 2016, GZ 2 Cg 63/14s-62, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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