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Bekomme ich immer Entschädigung, wenn ich zu Unrecht in Haft war?

günstig für Bund betrifft Freigesprochene, Untersuchungshäftlinge, Bund
Nicht immer in voller Höhe. Das Gesetz erlaubt eine Kürzung, wenn eine ungeschmälerte Zahlung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, etwa bei einer zunächst erdrückenden Beweislage oder bei schwerwiegenden Haftgründen. Die Haftgründe allein rechtfertigen nach einem klaren Freispruch aber keine Kürzung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Mit der in § 3 Abs 2 StEG 2005 enthaltenen „differenzierten Ermessensklausel" soll gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen, bei denen die uneingeschränkte Zuerkennung einer Ersatzleistung - etwa im Hinblick auf eine zunächst erdrückende Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe - unverständlich wäre, begegnet werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122966 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

StEG 2005 §3 Abs2

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