Bekomme ich immer Entschädigung, wenn ich zu Unrecht in Haft war?
günstig für Bund betrifft Freigesprochene, Untersuchungshäftlinge, Bund
Nicht immer in voller Höhe. Das Gesetz erlaubt eine Kürzung, wenn eine ungeschmälerte Zahlung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, etwa bei einer zunächst erdrückenden Beweislage oder bei schwerwiegenden Haftgründen. Die Haftgründe allein rechtfertigen nach einem klaren Freispruch aber keine Kürzung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Mit der in § 3 Abs 2 StEG 2005 enthaltenen „differenzierten Ermessensklausel" soll gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen, bei denen die uneingeschränkte Zuerkennung einer Ersatzleistung - etwa im Hinblick auf eine zunächst erdrückende Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe - unverständlich wäre, begegnet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist auch nicht von Bedeutung, ob ein „schuldgravierender Handlungsunwert der Tat“ vorlag.OGH 1 Ob 2/13w, 31.01.2013
- Ob sich bei einem konkreten Tatgeschehen letztlich ein bestimmter Vorsatz des Täters nachweisen lässt, ist in einer großen Zahl von Fällen ungewiss. Allein daraus kann aber nicht die Unangemessenheit der Gewährung von Haftentschädigung abgeleitet werden, wenn sich im Strafverfahren schließlich nur ein Verletzungsvorsatz ergibt und der bei Verhängung der Haft angenommene Tötungsvorsatz nicht festzustellen ist.OGH 1 Ob 2/13w, 31.01.2013
- Die Haftgründe können aber für sich genommen nicht zu einer Mäßigung der Entschädigung nach einem im Sinn des § 3 Abs 2 StEG „qualifizierten" Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO führen.OGH 1 Ob 257/07m, 06.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122966 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 32/16m, 24.05.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
StEG 2005 §3 Abs2
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