Bekomme ich für zu Unrecht erlittene Haft ein Schmerzengeld?
günstig für Rechtsträger betrifft Freigesprochene, Verhaftete, Beschuldigte
Nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz wird nur der eigentliche Vermögensnachteil ersetzt. Ein Ausgleich für seelisches Leid steht Ihnen auf dieser Grundlage nicht zu. Wer im Verfahren auch einen solchen immateriellen Schaden fordert, stützt sich damit erkennbar nicht nur auf dieses Gesetz.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Unter vermögensrechtlichen Nachteilen im Sinne ob genannter Gesetzesstellen ist nur die eigentliche Schadloshaltung zu verstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Anspruch gemäß Art5 Abs5 EMRK auf Leistung immateriellen Schadenersatzes findet daher in §1 StEG keine tragfähige Stütze.OGH 1 Ob 138/04g, 25.06.2004
- Die Geltendmachung eines immateriellen Schadens als Teil des Klagebegehrens indiziert, dass der Klageanspruch nicht nur auf das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz gestützt wird, ist doch ein immaterieller Schäden gemäß §1 StEG nicht ersatzfähig.OGH 1 Ob 233/02z, 28.10.2002
- Nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz gebührt dem Geschädigten jedoch kein immaterieller Schadenersatz.OGH 1 Ob 153/98a, 30.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087530 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 190/17y, 29.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
StEG §1
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