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Wird meine Haftentschädigung wegen der Haftgründe gekürzt?

günstig für Freigesprochener betrifft Freigesprochene, Beschuldigte, Republik Österreich
Nein. Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr genügen für sich allein nie, um jemanden anzuhalten; es muss immer auch ein dringender Tatverdacht bestehen. Nach einem Freispruch können die Haftgründe die Entschädigung daher nicht mindern.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Die in § 3 Abs 2 StEG neben der Verdachtslage gesondert angeführten Haftgründe reichen für sich alleine nie für eine Anhaltung aus, sondern müssen immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen. Die Haftgründe können für sich genommen nicht zu einer Mäßigung der Entschädigung nach einem im Sinn des § 3 Abs 2 StEG „qualifizierten" Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO führen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123972 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

StEG 2005 §3 Abs2

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