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Muss sich die Bauvereinigung bewilligte Erhöhungen anrechnen lassen?

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Ja. Ist eine Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags rechtskräftig bewilligt, muss sich die Bauvereinigung diesen Betrag bei der Ermittlung eines Fehlbetrags anrechnen lassen. Das gilt so weit, als sie ihn für die zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten tatsächlich hätte verwenden können.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 21.07.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Bei der Berechnung eines allfälligen EVB‑Passivums hat sich die GBV, die verpflichtet ist, EVB vorzuschreiben, einen rechtskräftig bewilligten Erhöhungsbetrag des EVB für die Zwecke der Ermittlung eines Deckungsfehlbetrags im Verfahren nach § 14 Abs 2 WGG soweit anrechnen zu lassen, als sie diesen Erhöhungsbetrag tatsächlich zur Finanzierung von dem Erhöhungsverfahren zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten verwenden hätte können.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133223 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

WGG idF BGBl I 2009/25 §14 Abs2; WGG idF BGBl I 2009/25 §14d Abs4; WGG idF BGBl I 2009/25 §14d Abs6

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Entgelt für einen Tiefgaragenplatz

Ja. Ein Abstellplatz für ein Auto in einer Tiefgarage gilt auch dann als Garagenplatz, wenn die Tiefgarage nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossen ist. Die gemeinnützige Bauvereinigung darf dafür den vorgesehenen Pauschalbetrag in voller Höhe verrechnen.

günstig für Vermieter Zweckbindung des erhöhten Hauptmietzinses

Nein, nicht mehr. Der erhöhte Hauptmietzins ist ein Teil des Hauptmietzinses und wird wie andere verrechnungspflichtige Einnahmen behandelt. Die frühere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist zur Gänze weggefallen; vereinbarter Mietzins und gesetzlicher Zuschlag bilden gemeinsam einen Mindestmietzins.

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