Zum Inhalt springen

Zählen abseits gelegene Kellerräume zum Inneren des Mietobjekts?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Geschäftsraummieter
Nein. Kellerräume, die abseits liegen, sind zwar mitvermietet, gehören aber nicht zum Inneren des Mietgegenstands. Mussten sie erst durch den Bau einer eigenen Stiege erschlossen werden, um sie etwa für die Bewirtung von Gästen nutzen zu können, ähnelt das einem Zubau, den der Gesetzgeber dieser Regelung ausdrücklich nicht unterwerfen wollte.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 22.04.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Dislozierte Kellerräumlichkeiten sind zwar mitvermietet, gehören aber nicht zum "Inneren" des Mietobjektes im Sinn des § 17 Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 1999. Wenn siedurch den Bau einer eigenen Stiege erschlossen werden mussten, um sie für die Bewirtung von Gästen eines Cafes nutzen zu können, drängt sich der Vergleich mit einem "Zubau" auf, den der Gesetzgeber der WRN 1999 ausdrücklich nicht der genannten Regelung unterwerfen wollte.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119315 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

MRG idF WRN 1999 §17 Abs2

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Kellerräume und Nutzfläche

Kellerräume zählen als Zubehör einer Wohnung nicht zur Nutzfläche, solange sie nicht für Wohnzwecke ausgestattet sind, etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna. Sie zählen dagegen mit, wenn sie selbständig für Betriebszwecke, Geschäftszwecke oder Wohnzwecke nutzbar oder als Zubehör mit einem geschäftlich genutzten Objekt verbunden sind. Eine bereits erfolgte Widmung als Zubehör eines Geschäftslokals kann der Vermieter ohne wichtigen Grund nicht einseitig aufheben, wenn der Keller dadurch allein unvermietbar würde.

günstig für Mieter Nutzfläche für die Kostenaufteilung

Für die Nutzfläche des Hauses kommt es nicht darauf an, ob auf einen einzelnen Mietvertrag das Mietrechtsgesetz anwendbar ist. Entscheidend ist, ob der Raum objektiv vermietet, vermietbar oder vom Vermieter benützt wird und keine der gesetzlichen Ausnahmen zutrifft.

Verwandte Fragen

Mietrecht · Keller in der Nutzfläche
Mietrecht · Nebenräume im Zweifamilienhaus
Mietrecht · Nutzfläche bei Keller- und Dachbodenausbau
Mietrecht · Teilkündigung mitgemieteter Nebenräume