OGH 5 Ob 164/19g
Worum es ging: Kann ich verhindern, dass noch weitere Beweise aufgenommen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Für die Nutzfläche des Hauses kommt es nicht darauf an, ob auf einen einzelnen Mietvertrag das Mietrechtsgesetz anwendbar ist. Entscheidend ist, ob der Raum objektiv vermietet, vermietbar oder vom Vermieter benützt wird und keine der gesetzlichen Ausnahmen zutrifft.
Ja, wenn er dafür geeignet ist. Mitgemietete Kellerräume zählen zur Nutzfläche, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohn- oder Geschäftszwecke taugen; schon die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. Maßgeblich ist die Nutzfläche zum Zeitpunkt der Vorschreibung.
Ob sich ein Raum für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke eignet, richtet sich weder danach, was die Vertragsparteien meinen, noch danach, wie er tatsächlich genutzt wird. Maßgeblich ist der objektive Zustand der Räume, auch unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften. Es kommt auf den Zustand im Zeitpunkt der Vorschreibung an.
Nein. Kellerräume, die abseits liegen, sind zwar mitvermietet, gehören aber nicht zum Inneren des Mietgegenstands. Mussten sie erst durch den Bau einer eigenen Stiege erschlossen werden, um sie etwa für die Bewirtung von Gästen nutzen zu können, ähnelt das einem Zubau, den der Gesetzgeber dieser Regelung ausdrücklich nicht unterwerfen wollte.
Bei einem so weitreichenden Eingriff nicht mehr nach der Regel für Änderungen im Inneren einzelner Mietgegenstände. Wird ein ganzer historischer Gebäudekomplex auf Grundlage eines eigenen Finanzierungs- und Betriebskonzepts umfassend umgebaut und neu genutzt, sind die Änderungen in den einzelnen Objekten nur eine Folge davon.
Ja. Nur Änderungen im Inneren des Mietgegenstands bleiben zunächst unberücksichtigt. Werden dagegen Keller- oder Dachbodenräume ausgebaut, die vorher nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet waren, zählt diese Fläche sofort mit. Ihr Anteil an den Kosten des Hauses steigt dadurch.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 21.09.2018, 5 Msch 2/15p-100
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 10.07.2019, 38 R 8/19m-136
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 MRG § 1 MRG § 17 MRG § 37
Entscheidungstext
50 Absätze, 22.183 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2020
Geschäftszahl
5Ob164/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin S*, vertreten durch Dr. Roland Kassowits, Rechtsanwalt in Wien, gegen sämtliche Hauptmieter der Liegenschaft EZ * und andere Adressen, darunter 213. F*, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 9 MRG iVm § 17 MRG, über den Revisionsrekurs des 213. Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 2019, GZ 38 R 8/19m-136, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 21. September 2018, GZ 5 Msch 2/15p-100, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Oktober 2018, GZ 5 Msch 2/15p-105, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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