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Erhöht der Ausbau von Keller oder Dachboden meine Betriebskosten?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter
Ja. Nur Änderungen im Inneren des Mietgegenstands bleiben zunächst unberücksichtigt. Werden dagegen Keller- oder Dachbodenräume ausgebaut, die vorher nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet waren, zählt diese Fläche sofort mit. Ihr Anteil an den Kosten des Hauses steigt dadurch.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 22.04.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Nur Änderungen im Inneren des Mietgegenstands sind von der Begünstigung erfasst. Darunter fallen somit jedenfalls nicht bauliche Veränderungen an zuvor nicht nutzflächenrelevanten, nicht für Wohn‑ oder Geschäftszwecke geeigneten Keller‑ und Dachbodenräumen. Diese sind – analog dem Zubau an einen Mietgegenstand, der jedenfalls keine Veränderung im Inneren des Mietobjekts ist – unabhängig von ihrem konkreten Umfang als „Erweiterung“ des Bestandobjekts nach oben oder unten sofort zu berücksichtigen, führen daher zu einer Erhöhung der relevanten Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133129 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Kellerräume und Nutzfläche

Kellerräume zählen als Zubehör einer Wohnung nicht zur Nutzfläche, solange sie nicht für Wohnzwecke ausgestattet sind, etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna. Sie zählen dagegen mit, wenn sie selbständig für Betriebszwecke, Geschäftszwecke oder Wohnzwecke nutzbar oder als Zubehör mit einem geschäftlich genutzten Objekt verbunden sind. Eine bereits erfolgte Widmung als Zubehör eines Geschäftslokals kann der Vermieter ohne wichtigen Grund nicht einseitig aufheben, wenn der Keller dadurch allein unvermietbar würde.

günstig für Mieter Neu geschaffene Räume und Mieterschutz

Die bloße Umgestaltung, Zusammenlegung oder Anpassung bestehender Räume nimmt der Wohnung den Mieterschutz nicht, auch wenn erhebliche Kosten aufgewendet wurden. Nötig ist, dass tatsächlich neue, bisher nicht vorhandene Räume geschaffen wurden, etwa durch An- oder Zubau oder durch völlige Umgestaltung des Gebäudeinneren mit Abbruch und Neuherstellung.

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