Kann man gegen unzulässige Vertragsklauseln vorgehen, bevor sie verwendet werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 16.12.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Von einer zumindest drohenden Verwendung der Formblätter kann nicht gesprochen werden, wenn ein Immobilienvermittelndes Unternehmen ihren Miet‑ und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben.OGH 1 Ob 193/19t, 16.12.2019
- Mit dem Begriff des „Zugrundelegens“ (von AGB) und jenem des „Verwendens“ (von Formblättern) soll keine Unterscheidung getroffen werden, vielmehr geht es in beiden Fällen darum, dass AGB bzw Formblätter im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts herangezogen werden. Demgegenüber reicht das bloße „Verfassen“ oder „Auflegen“ von AGB oder Vertragsformblättern für die Passivlegitimation (als „Verwender“) nicht aus (mwN).OGH 1 Ob 193/19t, 16.12.2019
- Der Beweis, dass die vorformulierten Vertragsbestimmungen bereits „verwendet“, also in perfekt gewordene Verträge eingegangen sind, ist nicht erforderlich.OGH 10 Ob 60/17x, 20.02.2018
- Verwendern von dem KSchG widersprechenden AGB oder Vertragsformblättern kann mit Unterlassungsurteil im Sinn des § 38 Abs 1 KSchG nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden, die sie tatsächlich verwendeten oder zu verwenden beabsichtigen.OGH 3 Ob 133/06i, 30.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065718 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 1 Ob 193/19t, 16.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 14/17z, 24.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht. Enthält ein Formular, das ein Unternehmen im Verkehr mit Verbrauchern verwendet, überwiegend Bestätigungen von Tatsachen, ist die Bestimmung über unzulässige Vertragsbedingungen darauf nicht anzuwenden. Das betrifft etwa Bestätigungen, dass über Risiken oder über gesetzlich zustehende Rechte beraten und belehrt wurde.
Ja, unter Umständen. Eine Klausel, die zu weit geht, kann in dem Umfang aufrecht bleiben, in dem ihr Inhalt nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung ist, dass erkennbar ist, dass die Vertragsparteien diesen Teil auch so vereinbart hätten. Unzulässig ist die Klausel nur so weit, wie die grobe Benachteiligung reicht.