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Kann man gegen unzulässige Vertragsklauseln vorgehen, bevor sie verwendet werden?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Unternehmer, Verbraucherverbände
Ja. Es genügt schon die drohende Verwendung unzulässiger Klauseln, etwa wenn ein Vertragsabschluss auf dieser Grundlage angeboten wird. Ein Beweis, dass damit bereits Verträge zustande gekommen sind, ist nicht nötig. Das bloße Verfassen oder Auflegen solcher Bedingungen reicht dagegen nicht aus.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 16.12.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Es kommt nicht darauf an, ob im geschäftlichen Verkehr ein Rechtsgeschäft unter Verwendung der AGB oder Formblätter, die unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten, tatsächlich abgeschlossen wurde, sondern es genügt schon deren drohende Verwendung. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn im vorvertraglichen Bereich dem präsumptiven Vertragspartner der Vertragsabschluß auf der Grundlage dieser Bedingungen angeboten wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065718 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Tatsachenbestätigungen in Formularen

In der Regel nicht. Enthält ein Formular, das ein Unternehmen im Verkehr mit Verbrauchern verwendet, überwiegend Bestätigungen von Tatsachen, ist die Bestimmung über unzulässige Vertragsbedingungen darauf nicht anzuwenden. Das betrifft etwa Bestätigungen, dass über Risiken oder über gesetzlich zustehende Rechte beraten und belehrt wurde.

günstig für Unternehmer Teilweise Gültigkeit unzulässiger Klauseln

Ja, unter Umständen. Eine Klausel, die zu weit geht, kann in dem Umfang aufrecht bleiben, in dem ihr Inhalt nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung ist, dass erkennbar ist, dass die Vertragsparteien diesen Teil auch so vereinbart hätten. Unzulässig ist die Klausel nur so weit, wie die grobe Benachteiligung reicht.

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