Muss ich alle Einwände sofort vorbringen, wenn ich mich wehre?
betrifft Verpflichtete, betreibende Gläubiger, Schuldner
Ja. Im Streit über eine laufende Zwangsvollstreckung müssen beide Seiten alle Gründe und Einwände schon in der Klage oder in der Klagebeantwortung vorbringen. Was später nachgeschoben wird, wird nicht mehr berücksichtigt. Das gilt auch für erst später angebotene Beweise, die schon vorher bekannt waren.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Die Eventualmaxime gilt wegen des Gebots der Waffengleichheit der Parteien - obwohl dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat - nicht nur für den Kläger (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren), sondern auch für den Beklagten (= betreibender Gläubiger).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die übereinstimmende jüngere Lehre steht auf dem Standpunkt, dass auch nachträgliche Anbote bereits bekannter Beweise von der Eventualmaxime erfasst sind, würde dies doch ansonsten der vom Gesetzgeber geplanten Verfahrenskonzentration zuwiderlaufen (mwN).OGH 1 Ob 29/17x, 27.02.2017
- Da in der Regel wegen der Zuständigkeit der Bezirksgerichte für die Exekutionsbewilligung (§ 4 iVm §§ 18, 19 EO) gemäß § 35 Abs 2 EO die Bezirksgerichte zuständig sind, wird für den Fall, dass der Beklagte im bezirksgerichtlichen Verfahren einen vorbereitenden Schriftsatz einbringt, zu verlangen sein, dass er darin bereits alle seine Einwendungen gegen die geltend gemachten Oppositionsgründe vorbringt.OGH 3 Ob 182/05v, 26.04.2006
- Für die Klagebeantwortung gilt dies mit der Einschränkung, dass eine solche erfolgte.OGH 3 Ob 99/05p, 15.02.2006
- Die Bestimmung des § 35 Abs 3 EO verlangt daher Behauptung in der Klage oder in der Klagebeantwortung und nicht erst in der folgenden mündlichen Verhandlung, in der diese Schriftsätze vorzutragen sind.OGH 3 Ob 294/04p, 24.08.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119637 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
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