Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 3 Ob 63/19i

Worum es ging: Wie stoppe ich die Vollstreckung nach meinem bestätigten Zahlungsplan?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist ein Ausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, wirkt sich das auf die betriebene Forderung aus; auch Unterhaltsrückstände sind davon erfasst. Im laufenden Verfahren können Sie das aber nicht mit einem einfachen Antrag geltend machen, sondern nur mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch.

Ja. Ein rechtskräftig bestätigter Ausgleich wirkt sich auf Höhe und Fälligkeit der Forderung aus, das Gericht berücksichtigt ihn im Prozess aber nur, wenn Sie ihn einwenden. Versäumen Sie das, werden Sie zur vollen Zahlung verurteilt. Kommt der Ausgleich erst später zustande, können Sie ihn gegen die Vollstreckung einwenden.

Ja, aber nur in engen Grenzen. Alle Einwände müssen in der Klage stehen; im Verfahren dürfen Sie das Gesagte nur verdeutlichen, richtigstellen oder erläutern. Neue Tatsachen, die über eine bloße Präzisierung hinausgehen, sind nicht zulässig. Das Gericht legt dabei einen strengen Maßstab an.

Ja. Auch wenn Sie alle Einwände sofort vorbringen müssen, bleibt das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt zu erörtern und zu klären. Es muss ihn nach allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen; eine nötige Klarstellung und Vervollständigung ist erlaubt.

Eine rechtskräftige Entscheidung erfasst den Anspruch so, wie er damals begründet war. Ändern sich die Umstände, auf denen sie beruhte, entsteht ein neuer Anspruch. Über diesen kann neuerlich entschieden werden.

Nein. Wenden Sie sich gegen den betriebenen Anspruch, müssen Sie alle Gründe schon in dieser einen Klage vorbringen. Was Sie bereits in einem früheren solchen Verfahren hätten sagen müssen, wird später nicht mehr beachtet, auch nicht vom Obersten Gerichtshof. Die Klage wird dann abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.

Unterhaltsvergleiche gelten in der Regel nur, solange die Verhältnisse gleich bleiben; dabei zählt jede Änderung der Sachlage, nicht nur eine Änderung von Vermögen oder Sorgepflichten. Verpflichtet sich ein Vater in dürftigen Verhältnissen zu Zahlungen an der äußersten Grenze seiner Kräfte, gilt das nur, solange das Kind seine Pflicht zur Achtung gegenüber dem Vater erfüllt. Bei besonders krassen Verletzungen dieser Pflicht kann er die Herabsetzung auf das gesetzliche Ausmaß verlangen.

Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen, bleiben auch im Insolvenzverfahren beim Schuldner. Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche können aber in dem dafür vorgesehenen Rahmen auch auf diesen Teil zugreifen.

Nur soweit die vereinbarte Höhe mit dem aktuellen gesetzlichen Unterhalt übereinstimmt. Ein in einem Vergleich festgelegter Unterhalt zählt bei der Pfändung also bloß bis zu diesem Betrag als gesetzlicher Unterhalt. Welche Art von Unterhalt vereinbart wurde, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und den damaligen Umständen.

Um herauszufinden, was die Vertragspartner wirklich wollten, darf auch ihr Verhalten vor und nach dem Vertragsabschluss herangezogen werden. Nicht nur der Text des Vertrags ist maßgeblich.

In Unterhaltsverträgen ist die Anpassung an wesentlich geänderte Verhältnisse stillschweigend enthalten. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn die Parteien ausdrücklich und ohne jeden Zweifel darauf verzichtet haben. Ein bloßer Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist noch kein solcher Verzicht.

Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.

Ja, solange sich die Vereinbarung im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts hält. Dann bleibt der Anspruch ein gesetzlicher, auch wenn Sie ihn vertraglich festgelegt haben. Ändern sich die Voraussetzungen, können Sie eine Änderung oder den Wegfall des Unterhalts verlangen.

Ja, wenn sich der vereinbarte Betrag im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs hält. Dass die Höhe durch einen Vergleich festgesetzt wurde, ändert an der Natur des Anspruchs nichts. Im Zweifel wird angenommen, dass der Vergleich den gesetzlichen Unterhalt nur genauer festlegt.

Ja, wenn er auf dem Verschulden an der Scheidung beruht und sich im gesetzlichen Rahmen hält. Dass Sie die Höhe anlässlich der Scheidung vereinbart haben, macht daraus keinen bloß vertraglichen Anspruch. Er darf auch etwas höher sein als bei gerichtlicher Bemessung.

Ja. Stand für beide Seiten zweifelsfrei fest, dass Ihnen nach dem Gesetz kein Unterhalt zusteht, etwa weil Sie arbeitsfähig sind oder Ihr Unterhalt durch eigenes Einkommen gedeckt ist, begründet der Vergleich einen rein vertraglichen Anspruch.

Ja. Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel die rechtliche Beurteilung bekämpfen, wird der festgestellte Sachverhalt nach allen Richtungen geprüft, auch wenn eine Frage im bisherigen Verfahren nicht aufgeworfen wurde. Das gilt auch bei Einwendungen gegen eine Aufkündigung, die sich auf den Mieterschutz stützen. Für selbständige Einwendungen wie die Verjährung gilt es nicht.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Sie selbst, wenn Sie sich gegen eine laufende Zwangsvollstreckung wehren. An Ihr Vorbringen und Ihre Beweise werden hohe Anforderungen gestellt, weil damit ein rechtskräftiger Titel entkräftet werden soll. Jede Unklarheit und jede Beweislücke geht zu Ihren Lasten.

Ja. Der im Scheidungsvergleich festgelegte Unterhalt gilt als gesetzlicher Unterhaltsanspruch, wenn er nachträglich abänderbar ist. Solche Ansprüche werden vom Verfahren nicht berührt und daher auch von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Ja. Bestand Ihr Recht auf die Rentenzahlungen schon bei Eröffnung des Verfahrens, gelten die künftigen Zahlungen als geschuldet, aber noch nicht fällig. Sie zählen damit zu den Forderungen im Verfahren.

Wiederkehrende Leistungen wie Renten und auch vertraglich vereinbarter Unterhalt werden im Insolvenzverfahren zwingend in einen einmaligen Kapitalbetrag umgerechnet. Sie machen dann diesen Gesamtbetrag geltend und nicht die einzelnen künftigen Raten.

Nein. Die Umrechnung erfasst nur Einzelleistungen, die bei Eröffnung des Verfahrens zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren. Raten, die schon vorher fällig geworden sind, bleiben davon unberührt.

Ja, aber nur als sogenannte natürliche Verbindlichkeit. Der Gläubiger kann diesen Rest weder einklagen noch gegenrechnen. Sie dürfen ihn aber freiwillig bezahlen, volle Zahlung zusagen oder dafür eine Bürgschaft bestellen lassen.

Ja, soweit die Vereinbarung mehr vorsieht, als Ihnen von Gesetzes wegen zustünde. Dieser übersteigende Teil ist ein rein vertraglicher Anspruch. Er geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über.

Nein. Auch wenn Ihre rechtliche Einordnung nicht zutrifft, prüft das Gericht, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt den Anspruch ganz oder teilweise trägt. Maßgeblich sind die Tatsachen, die Sie vorgebracht haben; ein dabei unterlaufener Fehler schadet nicht.

Nur dann, wenn Sie sich ausdrücklich und ausschließlich auf eine bestimmte Begründung festgelegt haben. Sonst schadet es Ihnen nicht, wenn Sie den Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet haben, solange Sie alle wesentlichen Tatsachen vorgebracht und bewiesen haben.

Ja. Gesetzlicher Unterhalt für die Zeit nach Eröffnung des Verfahrens zählt nicht zu den Insolvenzforderungen. Sie können ihn daher auch während des Verfahrens gegen den Schuldner geltend machen, und ein laufendes Verfahren darüber wird fortgesetzt. Rückstände aus der Zeit davor sind dagegen Insolvenzforderungen.

Nein. Sie sind auch ohne Anmeldung Insolvenzgläubiger, mit allen Nachteilen und Beschränkungen dieser Stellung. Die Forderung selbst geht durch die unterlassene Anmeldung nicht verloren, Sie haben dadurch aber verschiedene Nachteile.

Nicht unbedingt. Fehlt bei einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen die Umrechnung in einen Kapitalbetrag, hätte das Gericht eine Verbesserung auftragen müssen. Wurde die Forderung stattdessen umgerechnet in das Verzeichnis eingetragen, haben Sie dem zugestimmt und hat niemand sie bestritten, entstand damit ein Exekutionstitel.

Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.

Jede Unterhaltsverpflichtung kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden, solange das nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Hat sich nur das Einkommen geändert, bleibt das im Vergleich festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt maßgeblich. Haben sich auch andere Umstände geändert, spielt dieses frühere Verhältnis keine Rolle mehr.

Ja, in ihrem besonderen Umfang für Unterhalt. Wurde der Bezug vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Unterhaltsansprüchen gepfändet, bleibt die Exekution für jene gesetzlichen Unterhaltsansprüche wirksam, die ab der Eröffnung entstehen. Das gilt für jenen Teil des Arbeitseinkommens, der nur für Unterhaltsforderungen gepfändet werden kann.

Bei der Auslegung eines Vertrags berücksichtigt das Gericht das gesamte Verhalten der Parteien und den Zweck ihrer Erklärungen. Auch was nach dem Vertragsabschluss geschah, kann herangezogen werden. Das gilt aber nur, wenn sich darin zeigt, was die Parteien schon beim Abschluss wollten.

Der Sanierungsplan wirkt nur für Geldforderungen, die im Insolvenzverfahren anzumelden sind. Solche Forderungen sind auch dann erfasst, wenn Sie sie nicht angemeldet haben. Gehört Ihnen eine Sache, die der Schuldner nur innehat, bleibt Ihr Recht darauf unberührt; Forderungen, die im Insolvenzverfahren gar nicht geltend gemacht werden können, werden auch von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Sie dürfen einen Rückstand an gesetzlichem Unterhalt auch dann eintreiben, wenn über den Schuldner ein Insolvenzverfahren läuft. Zulässig ist der Zugriff auf jenes Vermögen, das nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Ja, wenn die Vereinbarung bloß den gesetzlichen Unterhalt festlegt. Dann gilt auch für den bei einvernehmlicher Scheidung vereinbarten Unterhalt die Regel über die Anpassung bei geänderten Verhältnissen. Im Zweifel wird angenommen, dass nur der gesetzliche Unterhalt konkretisiert wurde.

Ja. Im Streit über eine laufende Zwangsvollstreckung müssen beide Seiten alle Gründe und Einwände schon in der Klage oder in der Klagebeantwortung vorbringen. Was später nachgeschoben wird, wird nicht mehr berücksichtigt. Das gilt auch für erst später angebotene Beweise, die schon vorher bekannt waren.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 EO § 291a EO § 291b EO § 292a EO § 292b EO § 35 IO § 12a IO § 15 IO § 193 IO § 198 IO § 200 IO § 206

Entscheidungstext

82 Absätze, 37.255 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

3Ob63/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, wider die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2018, GZ 15 R 501/18d-63, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 11. Oktober 2018, GZ 6 C 19/17x-58, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail