Kann ich Einwände gegen die Zwangsvollstreckung später noch nachschieben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Soweit gegen die Eventualmaxime verstoßendes Vorbringen im Revisionsverfahren eine Rolle spielt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen zwar behandelten, es jedoch in der Sache erfolglos blieb. Nichts anderes gilt, soweit dieses Vorbringen von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht unbeachtet blieb.OGH 3 Ob 59/25k, 28.05.2025
- Nichts anderes kann aber gelten, soweit derartiges Vorbringen von den Vorinstanzen - wenn auch ohne ausdrückliche Berufung auf § 35 Abs 3 EO - im Ergebnis zu Recht ohnehin nicht beachtet wurde.OGH 3 Ob 182/05v, 26.04.2006
- Macht der Kläger nur solche Gründe für das Erlöschen (oder die Hemmung) des betriebenen Anspruch geltend, die er schon in einem früheren Verfahren nach § 35 EO hätte geltend machen müssen, sind diese nicht zu beachten, was die Klage unschlüssig macht und daher zu deren Abweisung führt. Die Klage ist jedoch nicht als unzulässig zurückzuweisen.OGH 3 Ob 318/04t, 16.02.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wehren Sie sich mit einer Klage gegen eine Exekution und wird diese währenddessen beendet, dürfen Sie diesen neuen Umstand vorbringen und Ihr Begehren auf Rückzahlung umstellen. Das ist kein unzulässiges Nachschieben, weil der Umstand erst nach der Klage entstanden ist. Das Gericht kann den Rückzahlungsanspruch im selben Verfahren miterledigen.
Sie können sich gegen die Vollstreckung mit einer Klage wehren und dabei auch Gegenforderungen einwenden. Voraussetzung ist, dass Sie diese Forderungen im ursprünglichen Verfahren noch nicht geltend machen konnten.