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Kann ich als Stifter noch auf mein gestiftetes Vermögen zugreifen?

günstig für Stiftung betrifft Stifter, Begünstigte, Erben, Unternehmer
Vor der Errichtung dürfen Sie die Stiftungserklärung weitgehend frei gestalten. Sobald die Privatstiftung entstanden ist, ist sie von Ihnen vollständig getrennt: Sie sind weder Mitglied noch Eigentümer des Vermögens und haben den Zugriff darauf verloren. Einfluss haben Sie nur noch so weit, wie es die Stiftungserklärung vorsieht oder Sie sich die Änderung oder den Widerruf vorbehalten haben; eigene Kontrollrechte gibt Ihnen das Gesetz nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Vor Errichtung der Privatstiftung ist der Stifter bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei. Nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese vom Stifter allerdings vollständig getrennt. Er ist nicht Mitglied der Stiftung oder Eigentümer des Stiftungsvermögens. Durch die Errichtung der Stiftung hat der Stifter den Zugriff auf das Vermögen verloren. Er kann in das Stiftungsgeschehen grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten können sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. Das Gesetz sieht keine Kontrollrechte des Stifters vor.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115134 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 28.

Genannte Normen

PSG §3; PSG §9; PSG §33; PSG §34

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