Kann ich als Stifter noch auf mein gestiftetes Vermögen zugreifen?
günstig für Stiftung betrifft Stifter, Begünstigte, Erben, Unternehmer
Vor der Errichtung dürfen Sie die Stiftungserklärung weitgehend frei gestalten. Sobald die Privatstiftung entstanden ist, ist sie von Ihnen vollständig getrennt: Sie sind weder Mitglied noch Eigentümer des Vermögens und haben den Zugriff darauf verloren. Einfluss haben Sie nur noch so weit, wie es die Stiftungserklärung vorsieht oder Sie sich die Änderung oder den Widerruf vorbehalten haben; eigene Kontrollrechte gibt Ihnen das Gesetz nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Vor Errichtung der Privatstiftung ist der Stifter bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei. Nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese vom Stifter allerdings vollständig getrennt. Er ist nicht Mitglied der Stiftung oder Eigentümer des Stiftungsvermögens. Durch die Errichtung der Stiftung hat der Stifter den Zugriff auf das Vermögen verloren. Er kann in das Stiftungsgeschehen grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten können sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. Das Gesetz sieht keine Kontrollrechte des Stifters vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unzulässigkeit der nachträglichen Einführung eines Änderungsrechts kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Änderungsrecht eines Stifters in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts eines anderen Stifters eingeführt werde. Auch damit würden unzulässigerweise die Änderungsmöglichkeiten gegenüber den bislang vorgesehenen Möglichkeiten inhaltlich erweitert.OGH 6 Ob 71/18m, 24.05.2018
- Eine einmal erfolgte Einschränkung des Änderungsrechts kann nachträglich nicht zurückgenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits in der Stiftungserklärung enthalten war oder erst nachträglich vorgenommen wurde.OGH 6 Ob 228/17y, 26.04.2018
- Der Vorbehalt eines Änderungsrechts führt nicht dazu, dass das Vermögen der Privatstiftung dem Stifter „zuzurechnen“ und als dessen Eigentum anzusehen wäre.OGH 6 Ob 228/17y, 26.04.2018
- Mit ausführlicher Darstellung der in der Literatur vertretenen Meinungen, ob eine Aufhebung von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters, die er sich selbst auferlegt hat, möglich ist.OGH 6 Ob 210/14x, 15.12.2014
- Es ist zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts zu unterscheiden. Eine – einer nachträglichen Änderung nicht zugängliche – inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung. Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Frage, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.OGH 6 Ob 210/14x, 15.12.2014
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- Die Möglichkeit des Vorbehalts einer Änderung der Stiftungsurkunde stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Stiftung auf Grundlage der Stiftungserklärung zum vom Stifter losgelösten Rechtsträger wird. Diese ausnahmsweise Berücksichtigung des Stifterwillens nach dem Entstehen der Privatstiftung setzt einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungserklärung voraus. Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist jede Änderung der Stiftungserklärung zulässig. Ist in der Stiftungserklärung hingegen kein Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden.OGH 6 Ob 210/14x, 15.12.2014
- Eine allfällige Begünstigtenstellung des Stifters beschränkt nicht den Vorbehalt des Änderungsrechts nach § 33 PSG zumindest im hier gegebenen Zusammenhang mit der Festlegung einer Vergütung Dritter.OGH 1 Ob 214/09s, 10.08.2010
- Hier keine Indizien, dass die Grenzen der Änderungsmöglichkeit nach § 33 PSG berührt worden wären.OGH 1 Ob 214/09s, 10.08.2010
- Bei Stiftermehrheit führt der Wegfall eines Stifters bei Fehlen einer abweichenden Regelung in der Stiftungsurkunde zum Erlöschen des Widerrufsrechts.OGH 6 Ob 136/09g, 18.09.2009
- Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, gehen nicht auf die Rechtsnachfolger über (§ 3 Abs 3 PSG).OGH 6 Ob 49/07k, 13.03.2008
- Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor (§ 3 Abs 2 PSG). Die gesetzlich vorgesehene gemeinsame Ausübung ist daher dispositiv (6 Ob 61/04w).OGH 6 Ob 49/07k, 13.03.2008
- Behält sich der Stifter das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung vor, so können sich daraus Einflussmöglichkeiten des Stifters auf das Stiftungsgeschehen ergeben, sodass das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht ist (vgl 6 Ob 61/04w mwN).OGH 6 Ob 49/07k, 13.03.2008
- Der Stifter ist auch nicht Beteiligter oder Teilhaber des Stiftungsvermögens.OGH 6 Ob 78/06y, 24.05.2006
- Auf die Frage, ob sich der Stifter mit der Ausübung seines Änderungsrechts noch nachträglich ein Widerrufsrecht verschaffen kann, wurde hier nicht eingegangen.OGH 3 Ob 217/05s, 26.04.2006
- Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf oder die Änderung -ausschließlich durch einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 9 Abs 2 Z 8 iVm § 10 Abs 2 PSG) - vorbehielt. Ohne entsprechende Vorbehalte hat sich der Stifter seines Änderungsrechtes beziehungsweise Widerrufsrechts endgültig begeben.OGH 3 Ob 217/05s, 26.04.2006
- Mehrere Mitstifter trifft grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall - sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben - auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten.OGH 6 Ob 166/05p, 09.03.2006
- Einem Mitstifter, dessen Abberufungsbefugnis sich auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt und der nicht Mitglied eines Stiftungsorgans ist, steht nur die Möglichkeit offen, die amtswegige Abberufung durch das Gericht anzuregen. Er macht damit aber nicht eigene Rechte auf Abberufung geltend, sodass er durch die Entscheidung des Gerichts auch nicht in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird.OGH 6 Ob 305/01y, 31.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115134 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 1 Ob 69/25s, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 14/21x, 02.03.2021, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
PSG §3; PSG §9; PSG §33; PSG §34
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