Muss mir der Beschenkte sagen, was er vom Erblasser bekam?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Pflichtteilsberechtigte, Erben, Beschenkte
Ja. Wer die Hinzurechnung von Schenkungen verlangen kann, hat einen Auskunftsanspruch gegen Verlassenschaft, Erben und Beschenkte. Sie sollen Gegenstand und Zeitpunkt der Schenkung erfahren, um Ihren Pflichtteil beziffern oder wenigstens abschätzen zu können; bei Geldschenkungen ist der Betrag zu nennen. Den Wert geschenkter Sachen müssen Sie selbst einschätzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2022)
Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da es der Zweck des § 786 ABGB ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen selbst entscheidet, ob eine hinzuzurechnende Schenkung vorliegt oder nicht, kann der Auskunftsanspruch im Einzelfall auch dann bestehen, wenn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Feststellung zur Schenkungsabsicht hinreichende Indizien für das Bestehen weiterer Schenkungen vorliegen.OGH 2 Ob 223/25w, 26.02.2026
- Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung nicht vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen.OGH 2 Ob 220/21y, 27.06.2022
- Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf § 788 ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern.OGH 2 Ob 220/21y, 27.06.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134043 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 223/25w, 26.02.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 786 · Auskunftsanspruch
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