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Was muss ich beweisen, um Auskunft über Schenkungen zu bekommen?

günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Pflichtteilsberechtigte, Erben, Beschenkte, Geschwister
Wer Auskunft über Schenkungen verlangt, muss Umstände behaupten und beweisen, die auf solche Zuwendungen schließen lassen. Richtet sich das Verlangen gegen jemanden aus dem engeren Familienkreis, sind an diese Anhaltspunkte keine hohen Anforderungen zu stellen. Steht schon fest, dass diese Person Schenkungen erhalten hat, spricht das bereits dafür, dass es noch weitere gab.

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Ständige Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Die Begründung des Auskunftsanspruchs erfordert, dass der Auskunftswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat. Bei Auskunftsbegehren gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises sind – insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind – an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen. Wurde etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133354 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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