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Muss mein Arbeitsplatz als Beamter eigens bewertet werden?

betrifft Beamte, Vertragsbedienstete, Dienstgeber
Nein. Ist Ihr Arbeitsplatz im Gesetz bereits als Richtverwendung zugeordnet, steht sein Wert damit fest, wie er sich aus Inhalt und organisatorischer Stellung ergibt. Eine gesonderte Bewertung nach den allgemeinen Kriterien ist dann nicht mehr nötig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 23.07.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Da es sich bei Richtverwendungen um gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze handelt, die den Wert wiedergeben, der ihnen aufgrund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt, bedarf es bei einem Richtverwendungsarbeitsplatz keiner gesonderter Bewertung im Sinne der durch §137 Abs3 BDG vorgegebenen Kriterien.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

BDG §137 Abs2; BDG §137 Abs3

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