Muss mein Arbeitsplatz als Beamter eigens bewertet werden?
betrifft Beamte, Vertragsbedienstete, Dienstgeber
Nein. Ist Ihr Arbeitsplatz im Gesetz bereits als Richtverwendung zugeordnet, steht sein Wert damit fest, wie er sich aus Inhalt und organisatorischer Stellung ergibt. Eine gesonderte Bewertung nach den allgemeinen Kriterien ist dann nicht mehr nötig.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 23.07.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Da es sich bei Richtverwendungen um gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze handelt, die den Wert wiedergeben, der ihnen aufgrund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt, bedarf es bei einem Richtverwendungsarbeitsplatz keiner gesonderter Bewertung im Sinne der durch §137 Abs3 BDG vorgegebenen Kriterien.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da eine Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruchs im VBG nicht normiert wird, ist die zeitliche Grenze in jedem konkreten Fall unter Bedachtnahme auf § 863 ABGB danach zu bestimmen, ob das Verhalten des Dienstnehmers als stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung der behaupteten Unzulässigkeit der Beendigung zu werten ist.OGH 9 ObA 68/19v, 23.07.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 ObA 68/19v, 23.07.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
BDG §137 Abs2; BDG §137 Abs3
Verwandte Fragen
Arbeitsrecht · Einstufung als Einzelfallfrage
Arbeitsrecht · Einstufung nach Dienstposten oder Tätigkeit
Arbeitsrecht · Einstufung nach der ausgeübten Tätigkeit
Arbeitsrecht · Einstufung in eine Verwendungsgruppe
Arbeitsrecht · Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung