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Muss meine Einstufung im laufenden Verfahren neu festgesetzt werden?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Die Neufestsetzung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach der Dienstrechtsnovelle 2019 ist im anhängigen Verfahren vorzunehmen, auch wenn sie zwischen den Parteien gar nicht strittig ist. Auf ein besonderes Interesse an einer Feststellung kommt es dabei nicht an.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 94b Abs 3 VBG idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl I 2019/58, hat auch dann im Rahmen des anhängigen Verfahrens (hier: Feststellung eines altersdiskriminierungsfrei zu ermittelnden Entgeltanspruchs) zu erfolgen, wenn sie unstrittig ist. Auf die Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses iSd § 228 ZPO kommt es nicht an.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133542 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

VBG idF nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl I Nr. 58/2019) §94b Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Krankheit und höhere Entlohnungsgruppe

Nein. Die Krankheit allein begründet keinen Anspruch auf eine höhere Entlohnungsgruppe. Nur wenn Ihnen wegen der Krankheit tatsächlich eine höherwertige Verwendung zugewiesen wird, wirkt sich das auf die Einstufung aus. Die Rücksichtnahme auf Ihren Gesundheitszustand verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung.

günstig für Arbeitgeber Verjährung trotz Feststellungsklage

Eine Klage auf Feststellung hält die Verjährung nur für das Rechtsverhältnis auf, um das es dabei geht, und für die daraus abgeleiteten Ansprüche. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass Ihr Dienstverhältnis fortbesteht, sind Ansprüche aus dessen Beendigung davon nicht erfasst. Um deren Verfall oder Verjährung zu verhindern, müssen Sie zusätzlich ein Eventualbegehren stellen.

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