Muss ich den Vertrag auflösen, um den Schaden klein zu halten?
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Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 24.10.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auflaufen von Mietwagenkosten.OGH 6 Ob 176/16z, 24.10.2016
- Der Geschädigte hat nur dann und insoweit Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder Schadensminderung zu setzen, als der Schädiger von sich aus nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand in der Lage ist, den Schaden zu vermeiden oder zu verringern. Der Geschädigte muss den Schädiger auch nur aufklären und warnen, wenn er nicht selbst die Gefahr kannte oder kennen musste, ihm also die nötigen Kenntnisse fehlen, um entsprechend gegensteuern zu können.OGH 6 Ob 176/16z, 24.10.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119863 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 6 Ob 176/16z, 24.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.
Die zumutbaren Maßnahmen zur Verringerung Ihres Schadens müssen Sie von sich aus setzen. Darauf, wie sich der Schädiger verhält, dürfen Sie dabei nicht Rücksicht nehmen.