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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2016 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 176/16z

Worum es ging: Wo muss der Verkäufer den Mangel beheben und was kostet das?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Nachbesserung ist dort zu erbringen, wo auch die ursprüngliche Leistung zu erbringen war. Kommt der Unternehmer schuldhaft in Verzug, können Sie die Kosten der Mängelbehebung ersetzt verlangen. Für die Höhe zählen die Verhältnisse an Ihrem Wohnort, weil die Reparatur im Regelfall dort erfolgt.

Nein. Ein Anspruch, das mangelhafte und nicht verbesserungsfähige Werk vollständig neu herzustellen, steht Ihnen nicht zu. Schadenersatz bekommen Sie nur, wenn den Unternehmer ein Verschulden trifft und Ihnen ein Schaden entstanden ist, der über den Mangel des Werkes selbst hinausgeht, etwa Kosten für Ergänzungs- oder Verbesserungsarbeiten.

Schadenersatz steht Ihnen nur zu, wenn durch den Fehler noch ein weiterer Schaden entstanden ist. Besteht Ihr Nachteil nur darin, dass der Mangel überhaupt vorhanden ist, gibt es dafür keinen zusätzlichen Ersatzanspruch.

Wollen Sie wegen eines Mangels mehr als die Gewährleistung, nämlich Schadenersatz, brauchen Sie ein Verschulden des Verkäufers oder Unternehmers. Sie müssen behaupten und beweisen, dass der Mangel durch dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde. Sie müssen außerdem angeben, worin dieses Verhalten bestanden hat.

Nein. Sie tun genug, wenn Sie die Reparatur unverzüglich einem befugten Betrieb übertragen und mehrmals auf Beschleunigung drängen. Sie müssen sich nicht in den Betrieb der Werkstatt einmischen oder selbst Ersatzteile beschaffen. Sie müssen den Schaden auch nicht selbst beheben, nur weil das billiger käme.

Die Wiederherstellung geht vor, selbst wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie entfällt nur, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert, wobei bei schwerem Verschulden des Schädigers mehr zumutbar ist. Wünschen Sie die Wiederherstellung nicht, können Sie Geldersatz verlangen.

Schadenersatz wird in erster Linie durch Wiederherstellung geleistet, nicht durch Geld. Es genügt dabei, wenn im Wesentlichen die gleiche Lage wie vorher hergestellt wird.

Nein. Im Haftpflichtrecht gilt die Regel nicht, dass der Ersatzpflichtige den früheren Zustand selbst herstellen muss. Die Behebung bleibt Ihnen überlassen, die Kosten trägt aber der Ersatzpflichtige. Bei Mängeln an einer gekauften Sache kann dagegen die Verbesserung oder der Austausch durch den Vertragspartner vorrangig sein.

Zuerst ist der frühere Zustand wiederherzustellen; ist das nicht tunlich, gebührt Geldersatz. Untunlich ist die Wiederherstellung vor allem dann, wenn der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Wert steht, und zwar auch dann, wenn Sie die Herstellung nur beabsichtigen. Weil der Vorrang der Wiederherstellung Ihrem Interesse dient, wird sie auch dann als untunlich angesehen, wenn Sie sie gar nicht wünschen.

Schadenersatz bedeutet, einen gleichartigen und wirtschaftlich gleichwertigen Zustand herzustellen. Bei einem mangelhaften Werk heißt das, dass der Unternehmer das Werk so herstellen muss, wie es vereinbart war. Lässt sich das Werk nicht verbessern, muss er es beseitigen und technisch einwandfrei neu herstellen.

Nein. Kosten für eine künftige Heilbehandlung können Sie nur als Vorschuss verlangen, und nur wenn Sie die Behandlung ernstlich vorhaben. Steht fest, dass die Behandlung unterbleibt, steht Ihnen dafür kein Ersatz zu.

Nein, wenn Sie mit ihm keinen Vertrag haben. Der Vertragsgerichtsstand setzt eine freiwillig gegenüber dem anderen eingegangene Verpflichtung voraus; der spätere Erwerber einer Sache kann den Hersteller, der nicht sein Verkäufer war, dort wegen Mängeln nicht klagen. Zu den Ansprüchen aus Vertrag zählen aber auch Schadenersatz und Rückerstattung, die an die Stelle einer nicht erfüllten Pflicht treten, selbst wenn sie sich erst aus dem Gesetz ergeben.

Nein. Kann die vertragsbrüchige Seite den drohenden Schaden jederzeit dadurch abwenden, dass sie einfach ihre Pflichten erfüllt, müssen Sie nicht selbst den Vertrag auflösen und sich einen anderen Partner suchen. Sie müssen nur dort selbst tätig werden, wo die andere Seite den Schaden gar nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand vermeiden könnte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 905 ABGB § 932 ABGB § 933a KSchG § 8 ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 20.220 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Geschäftszahl

6Ob176/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** E*****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 35.840,15 EUR sA (Rekursinteresse 19.301,11 EUR sA) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Mai 2016, GZ 1 R 53/16w-41, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Jänner 2016, GZ 26 Cg 109/14f-33, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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