Muss ich der Versicherung ungefragt von meinem Hobby erzählen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Krankenversicherung: Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es hingegen nicht an.OGH 7 Ob 91/21i, 23.06.2021
- Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression).OGH 7 Ob 50/16b, 27.04.2016
- Auch solche Fälle, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer gar keine Fragen oder auch keine Fragen stellte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können die sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ auslösen. Der Versicherungsnehmer hat nicht nachgefragte Umstände dem Versicherer dann mitzuteilen, wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.OGH 7 Ob 146/14t, 17.09.2014
- Hier: Versicherer war zum Vertragsrücktritt berechtigt, da der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Gefahrenumstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, arglistig verschwieg.OGH 7 Ob 36/07f, 18.04.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 7 Ob 161/25i, 22.10.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AUVB 1999/SS 11 Art18; VersVG §16 Abs1; VersVG §16 Abs3
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen alles Zweckdienliche tun, um den Hergang aufzuklären, und zwar auch dann, wenn Ihnen das selbst schadet. Die Versicherung soll dadurch sachgerecht über den Fall entscheiden können. Stellen Sie das Ereignis in einem wesentlichen Punkt unrichtig dar, verletzen Sie damit Ihre Aufklärungspflicht.
Sie müssen den Unfall schon dann melden, wenn Sie von der nicht bloß entfernten Möglichkeit wissen, dass die Versicherung leisten muss. Das ist der Fall, wenn Sie bei vernünftiger Betrachtung zum Schluss kommen können, eine Gesundheitsschädigung erlitten zu haben, die mehr ist als eine rasch und folgenlos abheilende Bagatellverletzung.