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Wann muss ich einen Unfall meiner Unfallversicherung melden?

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Sie müssen den Unfall schon dann melden, wenn Sie von der nicht bloß entfernten Möglichkeit wissen, dass die Versicherung leisten muss. Das ist der Fall, wenn Sie bei vernünftiger Betrachtung zum Schluss kommen können, eine Gesundheitsschädigung erlitten zu haben, die mehr ist als eine rasch und folgenlos abheilende Bagatellverletzung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Für die Anzeigepflicht nach Art 7.1 UVB 2005 genügt die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der nicht nur entfernten Möglichkeit, dass eine Leistungspflicht des Versicherers entstehen könnte. Der Versicherungsnehmer muss bei verständiger Bewertung zum Schluss kommen können, dass er infolge eines Unfallereignisses eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, die mehr als eine schnell und folgenlos verheilende Bagatellverletzung darstellt und eine mit dem Versicherer vereinbarte Leistung begründen kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130804 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Meldepflicht in der Unfallversicherung

Die Pflicht zur Anzeige entsteht erst, wenn Sie nach dem Unfall Grund zur Annahme haben, dass Folgen auftreten können, für die die Versicherung nach dem Vertrag zu leisten hat. Vorher besteht sie noch nicht.

günstig für Versicherungsnehmer Unfallbegriff in der Unfallversicherung

In der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Schädigung des Körpers geführt hat. Das kann eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten oder eine außergewöhnliche Belastung sein.

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