Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 161/25i
Worum es ging: Wann ist ein Fehler grob fahrlässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.
Der Grad der Fahrlässigkeit hängt vom einzelnen Fall ab. Anhaltspunkte sind die Gefährlichkeit der Lage, der Wert der gefährdeten Interessen, Ihr eigenes Interesse an der Vorgangsweise und Ihre persönlichen Fähigkeiten. Im Versicherungsvertragsrecht gilt als grob fahrlässig, wer schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt und Maßnahmen unterlässt, die jedem einleuchten müssen.
Ein Umstand ist für die Versicherung erheblich, wenn er bei sachlicher Betrachtung geeignet ist, ihre Entscheidung über den Vertragsabschluss zu beeinflussen. Sie muss nicht nachweisen, dass sie den Vertrag bei Kenntnis wirklich abgelehnt oder anders abgeschlossen hätte.
Wenn Sie vor dem Vertragsabschluss Angaben gegenüber der Versicherung machen, werden an Ihre Sorgfalt ganz erhebliche Anforderungen gestellt. Sie müssen die Fragen also besonders gewissenhaft beantworten.
Umstände, nach denen die Versicherung nicht ausdrücklich gefragt hat, müssen Sie nicht schon deshalb mitteilen, weil sie wichtig sein könnten. Sie müssen es nur, wenn sich eine Frage sinngemäß auch darauf bezieht oder wenn die Mitteilung selbstverständlich wäre. Wer beim Abschluss einer Unfallversicherung das Extremklettern nicht angibt, verletzt daher keine Anzeigepflicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.08.2025, 4 R 62/25m-85
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 5.908 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Geschäftszahl
7Ob161/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* E*, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H* Versicherungs-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin S* GmbH, *, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 35.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. August 2025, GZ 4 R 62/25m-85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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